Nachdem er fristlos gekündigt worden war, meldete sich unser Mandant beim Arbeitsamt arbeitslos. Da das Kündigungsschreiben nicht gerade freundlich formuliert war und die Arbeitsbescheinigung ebenfalls Angaben zum Kündigungsschreiben enthielt, veränderte er die entsprechenden Stellen. Das nennt man Urkundenfälschung und so etwas ist strafbar. Da die Arbeitsbescheinigung gleich mit einem Antrag auf Arbeitslosengeldzahlung verbunden war, kam gleich noch ein Betrugsversuch dazu.
Zur Vollendung kam es nicht, da die Sachbearbeiterin beim Arbeitsamt nicht blind war und sofort erkannte, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten war. Also drohte ohnehin eine Sperrzeitanordnung, die nach Rückfrage beim Arbeitgeber dann auch noch am Tage der Antragstellung erfolgte. Für den Betrugsversuch und für die Urkundenfälschung gab es Anfang des Jahres vom AG Tiergarten 6 Monate Freiheitsstrafe – ohne Bewährung. Unser Mandant hatte die Tat kurz nach Aussetzung einer längeren Freiheitsstrafe aus einer anderen Sache zur Bewährung begangen.
Wir hatten Berufung eingelegt und diese auf das Strafmaß beschränkt. Heute war nun der große Tag und unser Mandant entsprechend aufgeregt. So aufgeregt, dass er seinen nagelneuen Arbeitsvertrag nicht dabei hatte. Das Gericht nahm es gelassen und legte eine kurze Pause ein. Nach eingehender Befragung durch die Vorsitzende kam man zu dem Entschluss, unserem Mandanten doch noch diese eine Chance zu geben. Er darf sich jetzt drei Jahre bewähren und ist heilfroh.