Beiläufig erwähnte ein Mandant letztens im Gespräch, dass er einen Unfall hatte. Die Haftung ging klar zu Ungunsten des Unfallgegners aus. Dessen Kfz-Haftpflichtversicherung hatte unserem Mandanten mitgeteilt, er solle einen Kostenvoranschlag einreichen, dann reguliere man. Der Voranschlag ergab einen Schadenumfang von rund 1.700 Euro und die Versicherung wollte nun plötzlich nachbegutachten. Ob die das dürfe, wollte der Mandant nun wissen.
Wir verneinten dies und wiesen den Mandanten auf sein Recht hin, einen eigenen Sachverständigen mit der Schadenkalkulation zu beauftragen. Gleichzeitig boten wir natürlich an, den Schadenfall für ihn zu regulieren, damit dies in geregelten Bahnen verläuft. Ach das sei doch nicht nötig, das könne er schon selbst. Das Gutachten bestätigte den Kostenvoranschlag, trotzdem zahlte die Versicherung den Schaden nicht ganz. Dort legte man nämlich nicht die Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt, wie vom Gutachter unseres Mandanten in der Kalkulation zutreffend berechnet, sondern die von drei „Referenzwerkstätten“ zu Grunde. Es ergab sich eine Differenz von rund 140,00 Euro, wegen der wir jetzt tätig werden sollen. Dass die Gebühren unserer Tätigkeit sich nach dem Gegenstandwert, also die Summe um die letztlich gestritten wird, richten, weiß der Mandant. Jetzt tut es ihm auch leid, uns nicht früher das Mandant erteilt zu haben. Dann fangen wir mal an die Brotkrümel aufzufegen…