Zehn „goldene“ Verhaltensregeln nach einem Verkehrsunfall


(c) Claudia Hautumm / Pixelio

C.Hautumm/Pixelio

Schalten Sie die Warnblinkanlage an Ihrem Fahrzeug ein und stellen Sie Ihr Warndreieckvor der Unfallstelle auf (Stadt: 10-20 m, Bundesstraße: 100-150 m, Bundesautobahn: mind. 150-200 m). Nachts muss das Fahrzeuglicht angeschaltet bleiben.

2. Erste Hilfe leisten!
Kümmern Sie sich sofort um verletzte Unfallopfer und veranlassen Sie ggf. die Benachrichtigung eines Notarztes (Rufnummer 112).

3. Rufen Sie bei unklarer Sachlage die Polizei!
Lassen Sie sich auf keine Diskussionen mit dem Unfallgegner ein, man könne sich doch „auch so“ einigen. Rufen Sie bei unklaren Situationen umgehend die Polizei an die Unfallstelle (Rufnummer 110), auch wenn dies in der Regel einige Zeit dauert. Bei Sachschäden nimmt die Polizei lediglich die Personalien der Unfallbeteiligten auf. Eine Unfallaufnahme erfolgt nur bei Personenschäden.

4. Daten austauschen!
Geben Sie den Unfallbeteiligten Ihre relevanten Daten(Name, Adresse, Telefonnummer, Amtliches Kennzeichen und Kfz-Haftpflichtversicherung) bekannt. Notieren Sie sich ebenso die gleichen Daten vom Unfallgegner. Wichtiger als die Personalien des Unfallgegners ist jedoch das KfZ-Kennzeichen seines Fahrzeuges, da über dieses immer die gegenerische KfZ-Haftpflichtversicherung festgestellt werden kann. Bei Beteiligung eines ausländischen Unfallgeggners lassen Sie sich dessen grüne Versicherungskarte wenn möglich im Original geben. Informieren Sie Ihre eigene Kfz-Haftpflichtversicherung binnen einer Woche vom Unfall.

5. Kein Schuldanerkenntnis abgeben!
Lassen Sie sich an der Unfallstelle auf keine Streitgespräche ein. Unterschreiben Sie kein „Schuldanerkenntnis“. Dies kann Ihre Versicherung von der Leistungspflicht im Innenverhältnis befreien. Sollte die hinzugerufene Polizei Sie als Unfall(mit-)verursacher ausmachen, schweigen Sie ab diesem Zeitpunkt besser. Das ist Ihr Recht.

6. Zeugen notieren / Unfallstelle fotografieren
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Unabhängig davon, ob eine polizeiliche Unfallaufnahme erfolgt oder nicht, notieren Sie sich Namen und Adressen von Unfallzeugen. Markieren Sie sich wenn möglich, die Endstellung der Fahrzeuge auf der Straße mit Kreide (aus Verbandskasten) und fotografieren Sie wenn möglich die Unfallstelle mit den beteiligten Fahrzeugen aus vier Richtungen (1 x in Fahrtrichtung, 1 x entgegen Fahrtrichtung, 2 x quer zur Fahrbahn). Dies kann für eine spätere Beurteilung der Haftungsfrage entscheidend sein.

7. Beweissicherung durch Begutachtung!
Beauftragen Sie vor der Reparatur unbedingt einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen mit der Begutachtung Ihres Unfallautos. Dieser wird eine umfassende Schadenfeststellung und Beweissicherung betreiben. Sofern Sie voll oder anteilmäßig Anspruch auf Schadenersatz haben, gehören die Kosten des Sachverständigen zum Schaden und müssen von der Versicherung des Unfallgegners entsprechend der Haftungsquote übernommen werden. Lassen Sie Ihr Fahrzeug keinesfalls ausschließlich von der Gegenseite begutachten. Sie haben die freie Gutachterwahl. Sollten Sie selbst keinen Kfz-Sachverständigen kennen, wird Ihr Rechtsanwalt sicher eine Empfehlung aussprechen können.

8. Informieren Sie sich über Ihre Rechte!
Verzichten Sie darauf, den Zentralruf der Autoversicherer selbst in Anspruch. Die durchaus sinnvolle Einrichtung benennt Ihnen auf Anfrage zwar die gegnerische Versicherung und die Versicherungsnummer, meldet allerdings den Unfall mit Ihren Daten auch dorthin weiter.

Es wird daher zeitnah ein Schadensachbearbeiter der gegnerischen Versicherung mit Ihnen schriftlich oder telefonisch Kontakt aufnehmen und u.U. versuchen durch „Empfehlungen“ oder gar „Weisungen“ auf Ihre Schadenregulierung Einfluss zu nehmen, bevor Sie selbst Gelegenheit hatten, sich über Ihre Rechte umfassend zu informieren. Eine Versicherung ist in erster Linie ein Wirtschaftsunternehmen, sie vertritt nicht Ihre Interessen. Die Anfrage beim Zentralruf erledigt Ihr Rechtsanwalt für Sie.

9. Wählen Sie Ihre Werkstatt selbst aus!
Zur Reparatur Ihres Fahrzeuges können Sie eine markengebundene Fachwerkstatt Ihres Fahrzeugherstellers auswählen. Wählen Sie Ihre Reparaturwerkstatt selbst, lassen Sie sich nicht auf eine sogenannte „Vertrauenswerkstatt“ oder „Partnerwerkstatt“ der gegnerischen Versicherung ein. Sie haben das Recht Ihre Werkstatt und damit das Maß an fachgerechter Instandsetzung selbst zu bestimmen.

10. Lassen Sie Ihren Schaden nicht von irgendwem regulieren!
Versuchen Sie nicht, Ihren Unfallschaden selbst oder gar über eine Werkstatt bei der gegnerischen Versicherung zu regulieren.

In einer Werkstatt arbeiten Mechaniker, keine Rechtsanwälte. Erwarten Sie also von dort keinen fachkundigen Rechtsrat. Auf Seiten der gegnerischen Versicherung stehen Ihnen geschulte Schadensachbearbeiter gegenüber, die nicht Ihre Interessen in den Vordergrund der Schadenregulierung stellen. Warum sollten Sie selbst Zeit und Nerven investieren, wenn Sie einen ebenso geschulten Rechtsanwalt beauftragen können. Die Regulierung eines Unfallschadens ist eine sehr spezielle Materie, in die Sie sich nicht einarbeiten brauchen.

Beauftragen Sie einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Wenn Sie Anspruch auf Schadenersatz ganz oder anteilmäßig haben, gehören auch die Kosten Ihres Anwaltes zum ersatzfähigen Schaden, den die gegnerische Haftpflichtversicherung entsprechend der Haftungsquote zu übernehmen hat.

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