Die Beklagte und ihr Ehemann sind Mieter einer Wohnung in Berlin, für die sie natürlich Miete und monatlich Vorauszahlung für Betriebs-, Heiz- und Wasserkosten zahlen. Die Vermieterin rechnete im Dezember 2006 die Nebenkosten für das Abrechnungsjahr 2005 ab. Es ergab sich ein Nachzahlungsbetrag, wovon ein Teilbetrag von 254,89 € auf nicht näher aufgeschlüsselte Heizkosten entfiel. Die Einzelheiten ergaben sich aus einer Heizkostenabrechnung, die allerdings nur an die Beklagte adressiert war und auch nur ihr zugegangen ist.
Die Beklagte und ihr Ehemann weigerten sich zu zahlen. Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hat beide Mieter als Gesamtschuldner zur Zahlung der „kalten Betriebskosten“ und die Beklagte darüber hinaus zur Nachzahlung der Heizkosten verurteilt. Auf die Berufung der Mieter hat das Landgericht Berlin die Verurteilung zur Zahlung von „kalten Betriebskosten“ aufgehoben, jedoch die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Heizkosten bestätigt.
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass der Vermieter nicht gehindert ist, die nach § 556 Abs. 3 BGB geschuldete Abrechnung der Betriebskosten, die eine Nachforderung zu seinen Gunsten ausweist, nur einem Mieter gegenüber zu erteilen und lediglich diesen auf Ausgleich des Nachzahlungsbetrags in Anspruch zu nehmen. Mieten mehrere Personen eine Wohnung an, haften sie grundsätzlich für die Mietforderungen einschließlich der Nebenkosten als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist daher berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen (§ 421 Satz 1 BGB*). Die Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung an den Mieter dient dazu, die Fälligkeit des sich aus der Abrechnung ergebenden Saldos herbeizuführen. Diese Fälligstellung ist kein Umstand, der einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern erfolgen muss. Der hiergegen vorgebrachte Einwand, der Vermieter könne in diesem Fall nach § 421 BGB auch den Mieter, dem keine Abrechnung erteilt worden sei, auf Ausgleich von Nachzahlungen in Anspruch nehmen, ist schon deswegen nicht stichhaltig, weil die Nachforderung diesem Mieter gegenüber gerade nicht fällig gestellt worden ist.
BGH, Urteil vom 28. April 2010, Az: VIII ZR 263/09
Vorinstanzen: AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 6. Mai 2008, Az: 9 C 460/07 ./. LG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2009, Az: 65 S 323/08