BGH – Wer Strom haben will, muss auch das Verlegen der Leitungen auf privatem Grund dulden


Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das von der Beklagten, dem örtlichen Stromversorgungsunternehmen, mit Elektrizität versorgt wird. Die Stromversorgungsleitungen wurden im Jahr 2003 verlegt. Das für die Versorgung der Straßenanlieger mit Elektrizität erforderliche Kabel wurde nicht im Straßenkörper, sondern auf einer Länge von rund 20 Metern unmittelbar neben der Straße in einem bereits zum Grundstück der Kläger gehörenden Grundstücksstreifen verlegt. Die Kläger verlangen die Entfernung der Leitung von ihrem Grundstück.

Sowohl das Amtsgericht Parchim, als auch das Landgericht Schwerin haben die Klage der Eigentümer abgewiesen. Auch die dagegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass die Kläger als Grundstückseigentümer nicht die Entfernung der Leitungen verlangen können. Ein solcher Anspruch ist gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Kläger als Stromanschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (seit 08.11.2006 ersetzt durch § 12 Niederspannungsanschlussverordnung) verpflichtet waren, die Verlegung der Leitungen unentgeltlich zuzulassen.

Ist – wie im entschiedenen Fall – die Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum für eine Verlegung von Elektrizitätsleitungen gleichwertig möglich, ist das Auswahlermessen des Stromversorgungsunternehmens nicht dahin eingeschränkt, dass es öffentliches Grundeigentum vorrangig in Anspruch zu nehmen hat. Auch aus etwaigen Ansprüchen des Versorgungsunternehmens auf Gestattung einer Leitungsverlegung im Straßenraum folgt nicht, dass die hier gewählte Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger ermessensfehlerhaft war.

BGH, Urteil vom 28. April 2010, Az: VIII ZR 223/09

Vorinstanzen: AG Parchim, Urteil vom 21. Januar 2009, Az: 12 C 428/07 ./. LG Schwerin, Urteil vom 24. Juli 2009, Az: 2 S 19/09

Quelle: Pressemitteilung Nr. 90/10 vom 28. April 2010

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