Wird bei einem unverschuldeten Unfall ein Fahrzeug derart beschädigt, dass ein Geschädigter es nicht nutzen kann, so hat er für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung entweder Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung oder Ersatz der für ein Mietfahrzeug entstandenen Kosten.
Allerdings darf ein Geschädigter den Schaden nicht unnötig in die Höhe treiben, d.h., er hat eine Schadenminderungspflicht. Im Falle der Anmietung eines Mietfahrzeugs kann die Kostenübernahme daher verweigert werden, wenn der Geschädigte den Mietwagen nur für wenige Kilometer benötigt und die Benutzung eines Taxis wesentlich billiger gewesen wäre.
Das Amtsgericht Osnabrück hatte über die Klage eines Unfallgeschädigten auf Ersatz von Mietwagenkosten zu befinden, der in 21 Tagen gerade einmal 264 Kilometer gefahren war. Das entsprach 13 Kilometern pro Tag, so dass das Gericht bei einem derartig geringen Fahrbedarf einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht annahm und die Klage abwies.
AG Osnabrück, Urteil vom 30.04.2009, Az: 14 C 120/09
Quelle: ADAJUR-Newsletter vom 08.12.2009