AG München – Bauausschlussklausel gilt auch im bauordnungsrechtlichen Bußgeldverfahren


Der spätere Kläger hatte bei einem Versicherungsunternehmen eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. In den Versicherungsbedingungen war, wie üblich, vereinbart, dass kein Rechtsschutz besteht für Rechtsstreitigkeiten, die in Zusammenhang stehen mit der Planung oder Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die sich im Eigentum des Versicherten befinden (sog. Bauausschlussklausel).

Der Kläger erbaute nunmehr in seinem Wald eine sogenannte Holzlege zur Lagerung von Holz. Das zuständige Landratsamt erhielt davon Kenntnis und schickte ihm einen Bußgeldbescheid in Höhe von 100 Euro, da er im Außenbereich ein Nebengebäude ohne erforderliche Baugenehmigung errichtet habe. Dagegen wollte der Kläger vorgehen und beantragte Deckungszusage von dem Versicherungsunternehmen. Unter Berufung auf die Ausschlussklausel lehnte dieses aber ab.

Die Deckungsklage beim AG München hatte keinen Erfolg. Zum einen gelte die Ausschlussklausel für alle Formen von Streitigkeiten (also auch bei Bußgeldverfahren), zum anderen sei die vom Kläger errichtete Holzlege ein Gebäude im Sinne der Vorschrift. Sie sei eine selbständig benutzbare, überdachte, bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden könne und geeignet und bestimmt sei, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen (in diesem Fall Holz) zu dienen. Sie sei auch fest mit dem Erdboden verbunden. Damit greife die Ausschlussklausel.

AG München, Urteil vom 13.2.08, Az: 262 C 88/08

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 21.07.2008

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