Der spätere Kläger hatte bei einem Versicherungsunternehmen eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. In den Versicherungsbedingungen war, wie üblich, vereinbart, dass kein Rechtsschutz besteht für Rechtsstreitigkeiten, die in Zusammenhang stehen mit der Planung oder Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die sich im Eigentum des Versicherten befinden (sog. Bauausschlussklausel).
Die Deckungsklage beim AG München hatte keinen Erfolg. Zum einen gelte die Ausschlussklausel für alle Formen von Streitigkeiten (also auch bei Bußgeldverfahren), zum anderen sei die vom Kläger errichtete Holzlege ein Gebäude im Sinne der Vorschrift. Sie sei eine selbständig benutzbare, überdachte, bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden könne und geeignet und bestimmt sei, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen (in diesem Fall Holz) zu dienen. Sie sei auch fest mit dem Erdboden verbunden. Damit greife die Ausschlussklausel.
AG München, Urteil vom 13.2.08, Az: 262 C 88/08