Das Fahrverbot nach § 25 StVG


Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl. I, 1998 S. 156 ff.) trat am 1. März 1998 in Kraft und brachte eine bedeutsame Neuerung bei der Verhängung eines Fahrverbotes im Bußgeldverfahren mit sich. Während nach vorheriger Rechtslage ein Fahrverbot stets mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam wurde, kann nach nun geltendem Recht der sog. „Ersttäter“ innerhalb eines Zeitraumes von 4 Monaten nach Rechtskraft den Beginn der Verwahrfrist des Führerscheins und somit den Beginn des Fahrverbots selbst bestimmen.

Das Fahrverbot für den „Wiederholungstäter“ – § 25 Abs.2 Satz 1 StVG

Die „Schonfrist“ des § 25 Abs. 2a StVG gilt jedoch nur für den „Ersttäter“. Ist in den zwei Jahren vor Begehung der Ordnungswidrigkeit bereits ein Fahrverbot verhängt worden oder wird bis zur Bußgeldentscheidung (Erlass) ein (weiteres) Fahrverbot verhängt, so gilt der Betroffene als „Wiederholungstäter“. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG gilt der Grundsatz, dass das Fahrverbot mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam wird. Die Rechtskraft tritt ein durch

a) Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides) ohne Einspruchseinlegung

b) Rücknahme eines zunächst eingelegten zulässigen Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid

c) Abgabe des Führerscheines innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bei gleichzeitiger Erklärung des Rechtsmittelverzichts.

Während im Fall c) die Fahrverbotsfrist mit der Verwahrfrist des Führerscheines von z.B. einem Monat zusammenfällt, muss dies in den Fällen a) und b) nicht so sein. Hier beginnt zunächst das Fahrverbot; wird der Führerschein allerdings später abgegeben, beginnt erst mit dem Tag der Abgabe die angeordnete Verwahrfrist (Fahrverbotsfrist). Das Abgabeverhalten des Betroffenen beeinflusst somit die Dauer des tatsächlichen Fahrverbotes. Führt der Betroffene auch in der Zeit zwischen Beginn des Fahrverbots und Abgabe des Führerscheines ein Kraftfahrzeug, begeht er eine Straftat (§ 21 StVG). Obwohl dies bundesweit in den Bußgeldbescheiden als „Hinweise bei einem Fahrverbot“ den Betroffenen mitgeteilt wird, werden dennoch tausendfach Betroffene unwissentlich, weil sie diese Hinweise nicht lesen, dadurch aber nicht entschuldigt oder gar gerechtfertigt, „Kriminelle im Straßenverkehr“.

Eine Besonderheit ist zu beachten: Der „Wiederholungstäter“, gegen den kurz hintereinander mit Bußgeldentscheidungen zwei oder mehr Fahrverbote verhängt werden, kann durch Einspruchseinlegung und geschicktes Taktieren, diese Verfahren in der Schwebe halten – sowohl bei der Verwaltungsbehörde als auch beim Amtsgericht – und durch zeitgleiche Rücknahme der Einsprüche diese Bußgeldentscheidung ebenso zeitgleich rechtskräftig werden lassen. In konsequenter Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG hieße dies, dass die verhängten Fahrverbote zeitgleich – und somit parallel – zu vollstrecken wären (so BayObLG vom 20.7.1993, 2St RR 81/93, DAR 94,74). Dies ist allerdings nicht unumstritten. Auf die umfangreich in Rechtsprechung und Schrifttum geführte Diskussion über das Problem der parallelen oder additiven Vollstreckung mehrerer Fahrverbote wird im Rahmen eines anderen Beitrages näher eingegangen werden.

Das Fahrverbot für den „Ersttäter“ – § 25 Abs.2a Satz 1 StVG

Mit § 25 Abs. 2a StVG wurde die bereits erwähnte „Ersttäterregelung“ eingeführt, wonach die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 1 StVG bestimmen kann, dass ein verhängtes Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Diese „Schonfrist“ kann aber nur derjenige beanspruchen, gegen den in den zwei Jahren vor Begehung der Ordnungswidrigkeit und auch bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot verhängt wurde. Diese Privilegierung wird nur durch die Verhängung eines Fahrverbots ausgeschlossen, nicht auch durch die Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. OLG Dresden DAR 1999, 222; OLG Hamm NZV 2001, 440; s. dazu auch Hentschel DAR 1998, 137; Dutscher NZV 2000, 110). Entscheidend für die Berechnung der Zweijahresfrist ist nicht der Zeitpunkt, in dem die frühere Entscheidung ergangen ist, sondern der der Rechtskraft (BayObLG VRS 96, 68; BGH NJW 2000, 2685; Hentschel, § 25 StVG Rn. 30 m. w. N.).“Ersttäterschaft“ setzt demnach voraus, dass sich aus dem Verkehrszentralregister innerhalb der üblichen Fristen (hier: 2 Jahre vor der Tat bzw. 2 Jahre vor der Bußgeldentscheidung) nichts „negatives“ ergibt. Davor liegende Bußgeldentscheidungen mit Fahrverboten sind irrelevant.

Der „Ersttäter“ kann den Zeitpunkt des Fahrverbots innerhalb des Zeitraumes von 4 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung generell selbst bestimmen Das heißt, er darf – anders als der „Wiederholungstäter“ – zwischen eingetretener Rechtskraft und Abgabe des Führerscheines ein Kraftfahrzeug führen. Verwahrfrist und Fahrverbotsfrist sind in diesem Fall identisch. Ist jedoch die eingeräumte 4-Monatsfrist verstrichen, ohne dass der Führerschein abgegeben wurde, beginnt die Fahrverbotsfrist automatisch am ersten Tag des fünften Monats nach Rechtskraft und endet erst mit Ende der Verwahrfrist des (irgendwann) abgegebenen Führerscheines. In der Zwischenzeit gilt auch hier, dass sich der Betroffene strafbar macht, wenn er ein Kfz führt.

Die Formulierung „so bestimmt die Verwaltungsbehörde…“ bedeutet im Übrigen nicht, dass die Verwaltungsbehörde ein Ermessen hat. Wenn ihr keine anderen Erkenntnisse vorliegen, so hat sie die Verpflichtung, den Betroffenen zum „Ersttäter“ zu erklären, die „Schonfrist“ einzuräumen und diese im Bußgeldbescheid ausdrücklich festzulegen.

Die Besonderheit: Der „Ersttäter“ als „Wiederholungstäter“

Da zwischen Auskunft aus dem Verkehrszentralregister und der Bußgeldentscheidung in der Regel ein entsprechender Zeitraum verstreicht, wird nicht auszuschließen sein, dass in einzelnen Fällen vor einer Bußgeldentscheidung anderweitig ein Fahrverbot verhängt wird, ohne dass die Verwaltungsbehörde oder das Gericht hiervon Kenntnis erlangen. In diesen Fällen wird dem Betroffenen die „Schonfrist“ dann zwar ungerechtfertigt, jedoch wirksam zuzubilligen sein.

Dieser Problematik wird – wenigstens teilweise – in § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG Rechnung getragen. Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung zu berechnen. Wird also gegen einen „Ersttäter“, der die „Schonfrist“ nutzt, in dem Zeitraum zwischen Rechtskraft der Bußgeldentscheidung und Beginn der Fahrverbots-/Verwahrfrist eine weiter Bußgeldentscheidung rechtskräftig, dann wird das damit verbundene Fahrverbot an die gewählte Verwahrfrist aus der ersten Bußgeldentscheidung angehängt. Der Betroffene wird mit der weiteren Bußgeldentscheidung zum „Wiederholungstäter“, für den die Regelung aus § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG, dass das Fahrverbot mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung beginnt, jedoch nicht gilt.

Dies scheint – mit Blick auf die additiv zu vollstreckenden Fahrverbote – zunächst eine Schlechterstellung des „Ersttäters“ als „Wiederholungstäter“ gegenüber dem eigentlichen „Wiederholungstäter“ zu sein, ergibt aber insgesamt Sinn. Denn durch die Bestimmung des § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG wird Missbrauch ausgeschlossen, der darin bestehen könnte, dass ein Betroffener als „Ersttäter“ mehrere kurz hintereinander verhängte Fahrverbote (konkret: den „Wahltermin“ innerhalb der 4 Monatsfrist mit dem „Pflichttermin“ der Rechtskraft der weiteren Entscheidung) zusammenlegt, so dass diese parallel vollstreckt würden. § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG bestimmt, dass in diesen Fällen in Abweichung von der sonst gültigen Regelung
(§ 25 Abs. 2 Satz 1 StVG) die Fahrverbotsfristen addiert und nacheinander vollstreckt werden. Immerhin bleibt dem „Ersttäter“ als „Wiederholungstäter“ mit der 4 Monatsfrist die Disposition über den Beginn der Fahrverbote erhalten.

Vollstreckung des Fahrverbots

Das Fahrverbot wird nach § 25 Abs. 2 Satz 2 StVG dadurch vollstreckt, dass der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Dazu muss der Betroffene seinen Führerschein bei der zuständigen Verwaltungsbehörde abgeben. Wenn er dies nicht freiwillig tut, kann der Führerschein nach § 25 Abs. 2 Satz 4 StVG beschlagnahmt werden. Fraglich ist, ob in der ggf. erfolgten Beschlagnahmeanordnung zugleich auch die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen liegt. Insoweit unterschiedet die Rechtsprechung und Literatur, ob das Fahrverbot gerichtlich verhängt, oder im Bußgeldbescheid angeordnet wurde.

Bei einem gerichtlichen Fahrverbot soll die Beschlagnahmeanordnung der Vollstreckungsbehörde zugleich auch die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung beim Betroffenen enthalten (vgl. Meyer-Gossner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 463b Rn. 1 m. w. N.). Ist das Fahrverbot hingegen im Bußgeldbescheid angeordnet, wird für eine Wohnungsdurchsuchung ein besonderer gerichtlicher Beschluss verlangt (vgl. die Nachw. bei Hentschel, § 25 StVG Rn. 32; s. auch Deutscher NZV 2000, 111). Anderer Auffassung ist insoweit die Rechtsprechung (vgl. LG Limburg, Beschl. v. 29. 9. 2003, 5 Qs 127/03, VA 2004, 65; AG Tiergarten NZV 1996, 506; AG Leipzig DAR 1999, 134; AG Karlsruhe VRS 97, 377).

Nachtrag vom 24.11.2008:
In seinem Beitrag aus VRR 2008, 409 „Vollstreckung mehrerer Fahrverbote“ behandelt Richter am OLG a.D. Detlef Burhoff ebenfalls die Frage, ob mehrere Fahrverbote parallel oder nacheinander zu vollstrecken sind.

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