OVG Rheinland-Pfalz – Polizeibeamte wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit entlassen


In zwei Fällen entschied der Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz, dass Beamte des Landes, die während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit bzw. Suspendierung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nachgingen, aus dem Dienst zu entfernen waren.
Mit Urteil vom 18. Dezember 2007 entschied dass OVG (Az: 3 A 11017/07.OVG), einen Polizeibeamten, der auch in Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Gebrauchtwagenhändler nachging und dabei zum Zwecke der Steuerhinterziehung Scheinverträge abschließt, aus dem Dienst zu entfernen. Der Polizeihauptkommissar war sei April 2004 dienstunfähig erkrankt. Von 1995 bis 2006 arbeitete er im Kfz-Handel seiner Ehefrau mit. Erst im April 2002 erteilte der Dienstherr dem Beamten auf seinen Antrag eine Nebentätigkeitsgenehmigung für „gelegentliche Überführungsfahrten“. Bei einer Durchsuchung der Kfz-Firma stellte sich heraus, dass der Beamte entgegen der Nebentätigkeitsgenehmigung in erheblichem Umfang als An- und Verkäufer in dem Gebrauchtwagenhandel seiner Ehefrau tätig war. Insgesamt kaufte er 232 Fahrzeuge, vornehmlich hochwertige Sportwagen der Marke „Porsche“, an. Die so erworbenen Fahrzeuge verkaufte er anschließend mit Gewinn, zumeist an Kraftfahrzeughändler in Frankreich und Luxemburg. In mehreren Fällen wurde den Fahrzeugverkäufern in Wirklichkeit ein niedrigerer Kaufpreis als der in den schriftlichen Verträgen jeweils ausgewiesene Betrag gezahlt. Hierdurch hat sich der zu versteuernde Gewinn der Handelsfirma zu Lasten des Fiskus verringert. Der Klage des Landes auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst gab bereits das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Beamten zurück.

Der Beamte habe nicht nur eine Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt. Außerdem sei die Verrichtung der Nebentätigkeit zum Teil innerhalb eines Zeitraums erfolgt, in dem der Beamte wegen Krankheit keinen Dienst versehen habe. Damit habe er gegen seine Pflicht verstoßen, eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitskraft herbeizuführen. Außerdem wecke eine nach außen sichtbare Tätigkeit eines dienstunfähigen Beamten, die als Arbeitsleistung aufgefasst werden könne, sowohl beim Dienstherrn als auch in der Allgemeinheit erhebliche Zweifel an der Integrität des Beamten. Weiterhin habe der Beamte durch den Abschluss von Scheinverträgen gegen die insbesondere von einem Polizeibeamten zu beachtende Pflicht verstoßen, keine Handlungen zu begehen, die zu einer Steuerverkürzung führten. Die von dem Beamten begangenen Pflichtverletzungen stellten ein schweres Dienstvergehen dar. Hierdurch sei ein endgültiger Verlust des Ver¬trauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung des Beamten eingetreten. Die Entfernung aus dem Dienst sei deshalb geboten.

Mit Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 28. April 2008 (Az: 3 A 11334/07.OVG) wurde ein Polizeikommissar, der über mehrere Jahre – auch während Krankheitsphasen – einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Internethändler nachging und dabei in mehreren tausend Fällen Waren an- und verkaufte, aus dem Dienst entfernt. Seit dem Jahr 2003 war er zeitweise dienstunfähig erkrankt und wegen eines vorhergehenden Disziplinarverfahrens für mehr als ein Jahr vorläufig des Dienstes enthoben. In dieser Zeit betätigte sich der Beamte in mehreren tausend Fällen als Internethändler, ohne hierfür eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu besitzen. Er erstand im Internet oder in sonstiger Weise zumeist neuwertige Ware (vornehmlich Bücher und Bekleidung), die er anschließend mit Gewinn auf der Internetplattform „eBay“ verkaufte. Die An- und Verkaufsaktivitäten führten in den Jahren 2003 bis 2006 zu einem Gesamtumsatz in Höhe von rund 160.000 €. Auf Antrag des Landes entfernte das Verwaltungsgericht den Beamten aus dem Dienst. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Beamte habe über Jahre hinweg eine Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt. Diese Tätigkeit habe auch deshalb dienstliche Interessen beeinträchtigt, weil der von ihm in großem Umfang betriebene Internethandel dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schade. Die Allgemeinheit habe kein Verständnis für einen Beamten, der sich neben seiner Besoldung ein zweites wirtschaftliches Standbein schaffe. Außerdem sei die Tätigkeit als Internethändler zum Teil innerhalb eines Zeitraums ausgeübt worden, in dem der Beamte wegen Krankheit keinen Dienst versehen habe. Damit habe er auch gegen seine Pflicht verstoßen, eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitskraft herbeizuführen. Die von dem Beamten begangenen Pflichtverletzungen stellten ein schweres Dienstvergehen dar. Hierdurch sei ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung des Beamten eingetreten. Die Entfernung aus dem Dienst sei daher geboten.

Quellen:
Pressemitteilung Nr. 7/2008 vom 25.01.2008
Pressemitteilung Nr. 22/2008 vom 08.05.2008

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