BayVGH – Ärztliches Gutachten kann unter Umständen auch bei nur einmaligem Cannabiskonsum verlangt werden


Der Antragsteller erklärte anlässlich einer Verkehrskontrolle, keine illegalen Drogen konsumiert zu haben. Die entnommene Blutprobe ergab Konzentrationen von 6,0 µg/L Tetrahydrocannabinol (THC), 2,5 µg/L Hydroxy-THC, 31 µg/L THC-Carbonsäure und 0,75 µg/L Cannabinol. Das mit der Untersuchung der Blutprobe beauftragte Institut merkte an, diese Befunde würden die offensichtlich einige Stunden zuvor stattgefundene Aufnahme von Cannabiszubereitungen beweisen; die Wirkung von Cannabis-Inhaltsstoffen habe auch noch im Zeitpunkt des Vorfalls vorgelegen.
Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Antragsteller durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid die Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht München ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an. Die Nichteignung des Antragstellers, Kraftfahrzeuge zu führen, ergebe sich nicht bereits aus den festgestellten Blutwerten. Der Wert von 5,0 ng THC-Carbonsäure pro Milliliter Blut, von dem an die Rechtsprechung einen gelegentlichen Cannabiskonsum bejahe, gelte nur für den Fall, dass die Blutprobe einige Tage nach der Verkehrsteilnahme entnommen werde. Eine unmittelbar nach der Verkehrskontrolle gewonnene Blutprobe stelle eine Momentaufnahme des Konsumverhaltens dar; nur bei besonders hohen Werten ließen sich Rückschlüsse auf einen Konsum über einen längeren Zeitraum hinweg ziehen. Anhand der beim Antragsteller festgestellten Blutwerte lasse sich nicht widerlegen, dass ein einmaliger, experimenteller Konsum vorgelegen habe. Die Beschwerde der Fahrerlaubnisbehörde beim Verwaltungsgerichtshof in München blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

(…) Die Antragsgegnerin und die Widerspruchsbehörde gingen zu Unrecht davon aus, die mangelnde Fahreignung des Antragstellers stehe im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV fest, da er gegen das in der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verankerte Gebot verstoßen habe, die Einnahme von Cannabis und das Fahren zu trennen. Zwar bestehen aufgrund der Analyse der ihm am 3. November 2004 entnommenen Blutprobe keine Zweifel daran, dass er, als er kurz vor Mitternacht des Vortages beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr angetroffen wurde, in einem Maße unter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels stand, angesichts dessen eine drogenkonsumbedingte Fahruntüchtigkeit jedenfalls nicht auszuschließen ist (vgl. zu dieser Voraussetzung für die Bejahung eines charakterlich-sittlichen Mangels, der zum Verlust der Fahreignung führt, BVerfG vom 20.6.2002 NJW 2002, 2378/2380). Der Annahme, die Fahrungeeignetheit des Antragstellers sei bereits im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV erwiesen, so dass ihm die Fahrerlaubnis ohne weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung entzogen werden durfte, steht jedoch entgegen, dass dem Antragsteller die in der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorausgesetzte „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis derzeit nicht nachgewiesen werden kann.

Was unter „gelegentlicher“ Einnahme zu verstehen ist, wird weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ausdrücklich erläutert. Wenn die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in der Nummer 9.2.1 die „regelmäßige“ Einnahme von Cannabis behandelt und dieses Verhalten dahingehend bewertet, dass es (vorbehaltlich von Ausnahmen im Sinne der Nummer 3 der Vorbemerkung zu diesem Regelwerk) ohne weiteres den Verlust der Fahreignung bewirkt, während der in der Nummer 9.2.2 erwähnte „gelegentliche“ Konsum diese Rechtsfolge nur dann nach sich zieht, wenn „Zusatztatsachen“ vorliegen, so kann das nur so verstanden werden, dass mit dem Begriff „gelegentlich“ eine Konsumfrequenz umschrieben werden soll, die von ihrer Häufigkeit her hinter der regelmäßigen Einnahme zurückbleibt. Abweichend von der (…) Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kann jedoch nicht angenommen werden, dass hierunter auch bereits der einmalige Gebrauch von Cannabis fällt.

Gegen eine solche Auslegung spricht bereits der Bedeutungsgehalt, der dem Wort „gelegentlich“ im allgemeinen Sprachgebrauch zukommt. Soll mit diesem Begriff – wie hier der Fall – die Häufigkeit von Geschehnissen zum Ausdruck gebracht werden, so wird er im Sinne von „manchmal“, „häufiger, aber nicht regelmäßig“, „öfters“, „hin und wieder“ oder „ab und zu“ verstanden; er dient damit der Beschreibung eines mehr als einmal eintretenden Ereignisses (VGH BW vom 29.9.2003 DÖV 2004, 129 mit Belegstellen aus dem philologischen Schrifttum).

Dem kann in vorliegendem Zusammenhang nicht durchgreifend entgegengehalten werden, dass die Rechtsordnung den Ausdruck „gelegentlich“ teilweise in einem Sinne gebraucht, der einmalige Vorgänge fraglos einschließt. Bei den von der Landesanwaltschaft Bayern insoweit angeführten Beispielen handelt es sich indes in der weitaus überwiegenden Zahl um Regelungen, die eine Rechtsfolge zugunsten des Betroffenen dann eintreten lassen, wenn ein bestimmtes Ereignis höchstens „gelegentlich“ eintritt. Der Gesetzgeber bedient sich dieser Normierungstechnik insbesondere dann, wenn er Ausnahmen von einer Verbotsnorm oder einer den Adressaten sonst belastenden Vorschrift für den Fall vorsieht, dass der Sachverhalt, an den ansonsten eine dem Betroffenen nachteilige Rechtsfolge geknüpft wird, nur in zahlenmäßig beschränktem Umfang („gelegentlich“) verwirklicht wird; unter dieser Voraussetzung tritt die andernfalls vorgesehene Beschwer nicht ein. Eine solche Vergünstigung kommt nach ihrem Sinn und Zweck erst recht zum Tragen, wenn der (Ausnahme-)Tatbestand, der höchstens „gelegentlich“ verwirklicht werden darf, ein einmaliges Vorkommnis bleibt. (…)

Bei der Beurteilung, ob von einer Person, die einmalig Cannabis eingenommen und darüber hinaus eine Zusatztatsache im Sinn der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verwirklicht hat, auch künftig eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, durfte der Verordnungsgeber nicht unberücksichtigt lassen, dass die Mehrzahl der Konsumenten dieses Betäubungsmittels nach den Angaben in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 (…) über das Probierstadium nicht hinausgelangt; (…). Die Gefährlichkeit einer Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis hängt zwar nicht davon ab, ob es bei einem singulären Gebrauch dieser Droge verbleibt; da Erstkonsumenten noch über keine konkreten Erfahrungen hinsichtlich der Auswirkungen von Haschisch oder Marihuana auf die Fahrtauglichkeit verfügen können, mag das von ihnen ausgehende Risiko fallweise sogar höher als bei Personen zu veranschlagen sein, die an den Gebrauch dieser Substanzen bereits gewöhnt sind. Das ändert indes nichts daran, dass es in den Fällen, in denen es bei einem einmaligen Probierverhalten sein Bewenden hat, künftig zu keinen cannabisbedingten Gefahren für den Straßenverkehr mehr kommen kann. Aufgabe des Fahrerlaubnisrechts als einer Spezialmaterie des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber ist es ausschließlich, derartige künftige Gefährdungen zu verhindern; die Ahndung des Unrechtsgehalts, der auch einer einmaligen Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss innewohnt, ist demgegenüber dem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht vorbehalten. (…) Da die öffentliche Verwaltung nach § 11 Abs. 7 FeV befugt (und verpflichtet) ist, die Fahrerlaubnis bei zweifelsfrei feststehender Verwirklichung der Voraussetzungen eines der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Regelbeispiele ohne weiteres zu entziehen, würde sich diese Bestimmung, hätte sich der Verordnungsgeber im Rahmen der Nummer 9.2.2 mit einem einmaligen Konsum begnügt, auch zu Lasten von Personen auswirken, die – bezogen auf die Zukunft – nicht als Gefahr für den Straßenverkehr angesehen werden können, weil sich ihr Kontakt zu der Droge „Cannabis“ in einem einmaligen Konsum erschöpfte. Eine solche Regelung müsste unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit des Eingriffs deshalb ernsten verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, das sich für eine Einbeziehung des einmaligen Cannabiskonsums in den Begriff der „Gelegentlichkeit“ ausgesprochen hat (Beschluss vom 23.6.2005, …), hat diese Auffassung bezeichnenderweise nur mit Blickrichtung auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV vertreten. Es fehlen jedoch Anhaltspunkte jedweder Art dafür, dass der Verordnungsgeber den Terminus „gelegentlich“ in dieser Bestimmung und in der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in unterschiedlichem Sinne gebraucht.

Aber auch im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV steht es – entgegen der Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts – mit den verfassungsrechtlichen Erfordernissen nicht in Einklang, einen nur einmaligen Konsum als rechtfertigenden Grund für die Forderung nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genügen zu lassen, und zwar selbst dann nicht, wenn zu ihm weitere straßenverkehrsbezogene (Verdachts-)Tatsachen hinzutreten. Bereits in der Entscheidung vom 24. Juni 1993 (…) hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten, dass es unverhältnismäßig ist, wenn zwecks Klärung der Frage, ob ein gewohnheitsmäßiger Konsum vorliegt, sogleich ein derartiges Gutachten verlangt wird. Denn die Frage der Konsumhäufigkeit lasse sich auch durch Harn-, Blut- oder Haaranalysen klären. Derartige, rein ärztliche Untersuchungen würden wesentlich schonender in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen (BVerfG vom 24.6.1993, …), wohingegen die Ermittlungen über den Charakter des Betroffenen, wie sie bei einer psychologischen Untersuchung notwendig sind, dessen Selbstachtung und sein gesellschaftliches Ansehen berühren (BVerfG vom 24.6.1993, …). Hinzu kommt, dass die Beurteilung des Charakters im Wesentlichen auf einer Auswertung von Explorationsgesprächen beruht und diese Methode, die nicht die Stringenz von Laboruntersuchungen aufweist, Unwägbarkeiten nicht ausschließt (BVerfG vom 24.6.1993, …).

Diese Erwägungen sind uneingeschränkt auf die Fallgestaltung übertragbar, dass geklärt werden muss, ob jemand Cannabis einmalig oder gelegentlich einnimmt. Auch insoweit gebührt der Anforderung eines rein ärztlichen Gutachtens der Vorzug, da es sowohl das mildere als auch das zwecktauglichere Mittel der Sachverhaltserforschung darstellt. In Gestalt des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV steht den Fahrerlaubnisbehörden eine Befugnisnorm zur Verfügung, auf deren Grundlage die Beibringung eines solchen Gutachtens vom Betroffenen auch dann gefordert werden kann, wenn nur ein einmaliger Cannabiskonsum feststeht; diese Norm würde ihrem Wortlaut nach sogar dann eingreifen, wenn nur ein dahingehender Verdacht bestünde. Zu fordern ist lediglich, dass der einmalige (ebenso wie der gelegentliche) Cannabiskonsum einen „Bezug zum Straßenverkehr“ (BVerfG vom 20.6.2002, …) aufweisen muss, um die hinreichende Besorgnis künftiger Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs begründen zu können und Aufklärungsmaßnahmen, die der Abwehr solcher Gefahren dienen, zu rechtfertigen. Dieser Bezug ist ohne weiteres dann zu bejahen, wenn der Betroffene unter relevantem Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Erst wenn nach der Ausschöpfung der durch § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV eröffneten Möglichkeiten feststeht, dass der Betroffene Cannabis öfter als einmalig eingenommen hat, seine Fahr(un)geeignetheit jedoch weiterhin nicht abschließend geklärt ist, ist für die auf § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV zu stützende Forderung nach einem medizinisch-psychologischen Gutachten Raum.

Der Befund, dass der Verordnungsgeber die in § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und in der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung enthaltenen Regelungen mit Vorbedacht auf die Fälle der „gelegentlichen“ Einnahme von Cannabis beschränkt hat, während im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ein einmaliger Konsum dieses Betäubungsmittels genügt, wird durch die Begründung zu § 14 des Entwurfs der Fahrerlaubnis-Verordnung (BRDrs. 443/98, S. 261) bestätigt. Sie erläutert den Regelungsgehalt dieser Vorschrift dahingehend, dass zunächst – ohne dass die amtliche Begründung hierbei nach bestimmten Arten von Betäubungsmitteln differenziert – durch ein ärztliches Gutachten festzustellen sei, ob Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder die sonstige Einnahme derartiger Substanzen vorliege. Ergebe diese Vergewisserung, dass der Proband betäubungsmittelabhängig ist, liege nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (vgl. dort die Nummer 9.3) ein Eignungsmangel vor. Sei demgegenüber ein Konsum ohne Abhängigkeit zu bejahen, so ziehe das bei anderen Betäubungsmitteln als Cannabis ebenfalls die Fahrungeeignetheit nach sich, während bei Cannabis danach zu differenzieren sei, ob regelmäßige oder gelegentliche Einnahme vorliege. Im erstgenannten Fall sei die Fahreignung in der Regel ausgeschlossen, während sie bei nur gelegentlicher Einnahme in der Regel zu bejahen sei. Eine „zusätzliche“ medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV (nunmehr: § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV) sei demgegenüber dann erforderlich, falls weitere Umstände Zweifel an der Eignung begründen würden. Wenn diese Untersuchung in der amtlichen Begründung ausdrücklich als „zusätzliche“ Aufklärungsmaßnahme bezeichnet wird, so verdeutlicht dies, dass der historische Verordnungsgeber ebenfalls davon ausging, dass der Anforderung eines Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV jedenfalls immer dann, wenn die „Gelegentlichkeit“ des Cannabiskonsums nicht bereits aufgrund anderweitiger Umstände feststeht, eine ärztliche Begutachtung vorauszugehen hat, die der Aufklärung des Konsummusters dient, und dass die durch § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV eröffnete Möglichkeit nur zum Tragen kommt, falls danach noch ein zusätzlicher Ermittlungsbedarf verbleibt.

Wenn die öffentliche Verwaltung in den Fällen, in denen einem Fahrerlaubnisinhaber oder -bewerber nur ein einmaliger Cannabiskonsum, ergänzt um die erforderlichen Zusatztatsachen, nachgewiesen werden kann, zunächst darauf beschränkt ist, von ihm die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu verlangen, durch das geklärt werden soll, ob es tatsächlich bei dem singulären Gebrauch dieser Droge geblieben ist, so liegt nach alledem keine planwidrige Regelungslücke vor, die ggf. nach den Regeln der juristischen Methodenlehre durch erweiternde Auslegung anderer Befugnisnormen geschlossen werden müsste. Vielmehr sind die Behörden auf der Grundlage des vom Verordnungsgeber geschaffenen Systems der Eingriffsmöglichkeiten in der Lage, alsbald Klarheit darüber zu schaffen, ob von dem Betroffenen weiterhin eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, und alsdann binnen angemessener Zeit diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Abwehr derartiger Gefahren ggf. erforderlich sind.

Da sich weitere Fälle der Einnahme von Cannabis einerseits vor dem beweiskräftig feststehenden Vorfall ereignet haben können, es andererseits aber auch erst in der Zukunft zu einem erneuten Gebrauch dieses Betäubungsmittels kommen kann, erscheint es grundsätzlich vorstellbar, dass die ärztliche Begutachtung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV entweder retrospektiv oder aber prospektiv durchgeführt wird. Da der Nachweis von Cannabis im Blut und im Urin nur während (sehr) begrenzter Zeitspannen möglich ist, lässt sich ein in der Vergangenheit liegender Cannabiskonsum allenfalls durch Haaranalysen aufklären. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass sich dieses Betäubungsmittel in Haaren nur bei einem häufigeren Konsum niederschlägt (…). Eine Haaruntersuchung, die keine Spuren einer Drogeneinnahme zutage fördert, vermag deshalb den Verdacht, dass der Proband „gelegentlich“ Cannabis konsumiert haben könnte, nicht auszuräumen. Aus diesem Grund gebührt einer zukunftsorientierten Sachverhaltsaufklärung der Vorzug, in deren Rahmen dem Betroffenen aufgegeben wird, während einer genügend langen Zeit ausreichend oft Körperflüssigkeiten mit dem Ziel der Feststellung einer etwaigen erneuten Cannabiseinnahme analysieren zu lassen. Da dieses Betäubungsmittel im Harn deutlich länger als im Blut nachweisbar ist, gebietet es das dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz innewohnende Erfordernis der Geeignetheit der Maßnahme, vom Betroffenen Urinuntersuchungen zu fordern.

Was die Länge der Zeitspanne anbetrifft, während derer die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage derartiger (bei fehlendem Verdacht des Beigebrauchs anderer Substanzen auf Cannabis zu beschränkender) Drogenscreenings verlangen kann, so bezeichnet der in der Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung festgelegte Einjahreszeitraum die zeitliche Obergrenze, auf die sich eine solche Anordnung erstrecken darf. Denn an die Beibringungslast einer Person, deren Fahrungeeignetheit erst geklärt werden muss, dürfen keine strengeren Anforderungen als an den Nachweis der Wiedergewinnung der Fahreignung nach deren feststehendem Verlust gestellt werden. Andererseits wird es rechtlich nicht beanstandet werden können, wenn die Behörde den Nachweis, dass ein Cannabisgenuss ein einmaliges Ereignis darstellte, erst dann als erbracht ansieht, wenn sich die Richtigkeit dieser Einlassung während einer gewissen Zeitspanne als zutreffend herausgestellt hat; die maximale Länge dieser Frist kann in Ermangelung anderer tauglicher Anhaltspunkte kaum anders als durch Rückgriff auf die in der Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung normierte Einjahresfrist frei von Willkür bestimmt werden.

Die Häufigkeit der Nachweise, die der Betroffene während dieser Zeit zu erbringen hat, wird einerseits der Tatsache Rechnung tragen müssen, dass Cannabis auch im Urin nur während einer begrenzten Spanne nachweisbar ist. Wenn die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung in Abschnitt 3.12.1 mindestens vier unvorhersehbare, in unregelmäßigen Abständen anberaumte Laboruntersuchungen innerhalb der Jahresfrist verlangen, so bezeichnet das – auch nach dem Wortlaut dieses außerrechtlichen Regelwerks – nur die Minimalanforderung, der der Betroffene auf jeden Fall genügen muss. Begründet die Fahrerlaubnisbehörde sachgerecht, warum sie engermaschige Kontrollen für geboten erachtet, so wird das grundsätzlich so lange nicht als unverhältnismäßig angesehen werden können, als die Belastung, die dem Betroffenen (auch unter finanziellem Blickwinkel) aus einer solchen Anordnung erwächst, nicht außer Verhältnis zu den Gefahren steht, die aus der Teilnahme eines höchstens „gelegentlichen“ Cannabiskonsumenten, der allerdings Zusatztatsachen im Sinne der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verwirklicht hat, am Straßenverkehr erwachsen können. Soweit der beschließende Senat in der Entscheidung vom 13. Dezember 2005 (Az. 11 CS 05.1350) einem Fahrerlaubnisinhaber, der des Konsums anderer Betäubungsmittel als Cannabis verdächtig war, die Vorlage allmonatlicher Drogenscreenings aufgegeben hat, kann diese Vorgabe angesichts der Wertung des Verordnungsgebers, wonach die Einnahme von Cannabis unter dem Blickwinkel der Auswirkungen auf die Fahreignung mit sonstigen („harten“) Drogen nicht vollauf gleichgestellt werden darf, auf Fälle des zu erbringenden Nachweises der Einmaligkeit einer Cannabiseinnahme nicht übertragen werden; die Zahl der Laboruntersuchungen, die von Rechts wegen verlangt werden dürfen, wird vielmehr deutlich dahinter zurückzubleiben haben.

Die Befugnis der Behörde, nicht nur die Art des beizubringenden Gutachtens, sondern innerhalb der durch die Rechtsordnung gezogenen Schranken auch die bei der Begutachtung zu beachtenden Vorgaben (z.B. hinsichtlich der Häufigkeit der vorzunehmenden Untersuchungen, ihrer Modalitäten und ihrer Erstreckung über einen vorzugebenden zeitlichen Rahmen) festzulegen, ergibt sich aus § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Ebenfalls aus dieser Vorschrift erwächst der Fahrerlaubnisbehörde das Recht, vom Betroffenen zu verlangen, dass er nicht nur die abschließende Ausarbeitung des mit der Gutachtenserstellung beauftragten Arztes, sondern auch Zwischenergebnisse (namentlich die Resultate der einzelnen Urinuntersuchungen) vorlegt. Denn wie jeder Sachverständige ist auch der Gutachter im Fahrerlaubnisrecht Hilfsorgan des zur Entscheidung berufenen Amtsträgers; nur dieser, nicht aber der Sachverständige, vermag in der Regel zu beurteilen, welche Informationen erforderlich sind, um über die Erteilung, den Fortbestand oder den Entzug einer Fahrerlaubnis rechtskonform befinden zu können. Auch die Nummer 1 Buchst. a Satz 2 der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung geht von dieser Aufgabenverteilung zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und einem einzuschaltenden Sachverständigen aus. Da die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV ferner befugt ist, die Art der Ärzte zu benennen, die im konkreten Fall für die Erstellung des gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV beizubringenden Gutachtens in Betracht kommen, stehen ihr ausreichend Mittel zur Gebote, um sicherzustellen, dass dieses Gutachten zuverlässigen Aufschluss darüber vermittelt, ob es tatsächlich bei einem einmaligen Cannabiskonsum des Betroffenen sein Bewenden hat.

Kommt dieser einer rechtskonform ausgestalteten Gutachtensanforderung entweder generell oder auch nur dergestalt nicht nach, dass er ggf. vorzulegende Zwischenergebnisse nicht fristgerecht beibringt, so darf gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden; die Behörde ist befugt, die Fahrerlaubnis ohne weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung zu entziehen.

Führt die angeordnete Begutachtung andererseits zu dem Ergebnis, dass der Betroffene ein Jahr lang tatsächlich nicht mehr Cannabis eingenommen hat, kann als erwiesen gelten, dass sein früherer, nachgewiesener Konsum ein singuläres, abgeschlossenes Ereignis darstellt; es spricht unter dieser Prämisse keine hinreichende Wahrscheinlichkeit mehr dafür, dass es erneut zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund Cannabiskonsums des Betroffenen kommen wird. Für die Forderung nach Beibringung eines zusätzlichen medizinisch-psychologischen Gutachtens wird bei Ausschöpfung der durch § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV eröffneten Möglichkeiten in aller Regel kein Raum mehr sein, da es an Tatsachen fehlen dürfte, die im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV geeignet sind, weiterhin Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen zu begründen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH vom 9.5.2005 BayVBl 2006, 18/19) die Wiedergewinnung der Fahreignung, die (z.B. wegen Cannabiskonsums) verloren gegangen ist, im Regelfall zusätzlich zum Nachweis der einjährigen Drogenabstinenz voraussetzt, dass durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ein tief greifender, nachhaltiger Einstellungswandel in Bezug auf Betäubungsmittel dargetan wird. Denn bei einer Person, die tatsächlich nur einmal Cannabis eingenommen hat, kann es schwerlich bereits zu einem derart verfestigten Konsumverhalten gekommen sein, dass der Beweis eines Mentalitätswandels erforderlich wird; vielmehr genügt der Nachweis, dass von der weiteren Einnahme dieser Droge ausreichend lange Abstand genommen wurde.

Wird während des einjährigen Nachweiszeitraums ein erneuter Cannabiskonsum festgestellt, so ist zu unterscheiden: Ist seit jener Cannabiseinnahme, in Zusammenhang mit der der Betroffene eine Zusatztatsache im Sinne der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verwirklicht hat (er z.B. als Lenker eines Kraftfahrzeugs in Erscheinung getreten ist), nicht mehr als ein Jahr verstrichen, so kann davon ausgegangen werden, dass sich an der seinerzeit dokumentierten Bereitschaft, die Gebote der Rechtsordnung und die Erfordernisse der Sicherheit des Straßenverkehrs zu missachten, innerhalb so kurzer Zeit nichts geändert hat. Da nunmehr sowohl ein „gelegentlicher“ (d.h. ein mehr als einmaliger; vgl. Kalus in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2005, § 2, RdNr. 177) Cannabiskonsum als auch die Verwirklichung einer Zusatztatsache feststehen, darf die Behörde auf diesen Befund gemäß § 11 Abs. 7 FeV mit der Entziehung der Fahrerlaubnis reagieren. Ist zwischen dem Vorfall, der zur Anforderung des ärztlichen Gutachtens im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV Anlass gegeben hat, und dem erneuten Cannabisgebrauch demgegenüber mehr als ein Jahr verstrichen, so muss berücksichtigt werden, dass die Aussagekraft ehedem verwirklichter Tatsachen für die Prognose, ob der Betroffene künftig eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen wird, nicht unbegrenzt lange andauert (vgl. zum nur beschränkt möglichen Rückgriff auf in der Vergangenheit liegende Tatsachen selbst dann, wenn sie von Rechts wegen noch verwertbar sind, BVerwG vom 9.6.2005 DAR 2005, 581). Da in derartigen Fallgestaltungen andererseits jetzt ein „gelegentlicher“ Cannabiskonsum feststeht und aufgrund der früher außerdem verwirklichten Zusatztatsache nach wie vor Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen begründet sind, auch wenn ihr Wegfall nach über einem Jahr nicht mehr als feststehend im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV unterstellt werden kann, besteht ein hinreichender Grund, von ihm nunmehr die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV zu verlangen.

Ist nach alledem die Gleichsetzung eines einmaligen Cannabiskonsums mit der „gelegentlichen“ Einnahme dieses Betäubungsmittels weder von der Sache her geboten noch rechtlich möglich, so besteht keine Veranlassung, von der in der Rechtsprechung und im fachwissenschaftlichen Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung abzuweichen, wonach sowohl die Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als auch § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV den mehr als einmaligen Gebrauch dieser Droge voraussetzen (vgl. neben VGH BW vom 29.9.2003, ebenda, OVG Saarl vom 22.11.2000 NVwZ-RR 2001, 606/607; SächsOVG vom 8.11.2001 DÖV 2002, 577/578; OVG Bbg vom 13.12.2004 Az. 4 B 206/04, zit. nach Juris; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, Anm. 5 zu § 14 FeV; Geiger, DAR 2004, 692 f.; Dietz, BayVBl 2005, 225/227; ders., NVwZ 2005, 410/411).

Eine mehrmalige Einnahme von Cannabis aber kann dem Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. (…)

BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006, Az: 11 CS 05.1453
(veröffentlicht in DAR 2006, 349 ff.)

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