Hessisches LSG – Widerspruchseinlegung mittels einfacher E-Mail ist unzulässig


Nach Kürzung seines Arbeitslosengeld II-Anspruchs legte der Leistungsbezieher Widerspruch gegen den Bescheid durch Übersendung einer einfachen E-Mail ein. Beim Sozialgericht Wiesbaden beantragte er sodann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid anzuordnen. Der Antrag hatte sowohl vor dem Sozialgericht als auch vor dem Hessischen Landessozialgericht keinen Erfolg.

Bereits der Antrag war unzulässig, da der Kläger keinen formwirksamen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hat. Widersprüche müssen nach § 84 Abs.1 SGG grundsätzlich schriftlich eingelegt werden. An einen Widerspruch dürfen allerdings keine höheren Anforderungen gestellt werden als an eine Klage. Da diese gemäß § 65a Abs.1 SGG in Verbindung mit der hessischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr zumindest an einigen Gerichten auch auf elektronischem Weg eingelegt werden kann, gilt gleiches für die Widerspruchseinlegung. Voraussetzung hierfür ist aber die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Hieran fehlt es im Streitfall.

Auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur kann bei der Widerspruchseinlegung nicht verzichtet werden. Nur so ist sichergestellt, dass die Behörde erkennt, dass der Widerspruch vom Widerspruchsführer herrührt und dieser den Widerspruch wissentlich und willentlich in den Verkehr gebracht hat. Diese Sicherung der Authentizität ist bei einer einfachen E-Mail nicht gewährleistet. Der Absender einer einfachen E-Mail ist nicht ausreichend sicher identifizierbar, und es besteht die Gefahr von Missbrauch und Täuschung durch Unbefugte.

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.07.2007, Az: L 9 AS 161/07 ER (Volltext als PDF unter justiz.hessen.de)
Vorinstanz: Sozialgericht Wiesbaden, Beschluss vom 18.04.2007, Az: S 12 AS 84/07 ER

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