Der spätere Kläger hatte bei der Beklagten eine Brandversicherung abgeschlossen. Nach einem Gewitter mit Blitzeinschlägen in der Nähe des Wohnhauses des Klägers funktionierte die Heizungsanlage des Klägers nicht mehr. Der Kläger war der Meinung, dass der Schaden an der Heizungsanlage auf einen blitzbedingten Überspannungsschaden zurück zu führen sei und teilte der Versicherung den Schaden mit.
Indem der Kläger die Beschädigung an der Heizungsanlage reparieren ließ, ohne die Beklagte zuvor darüber zu informieren und ohne für die Aufbewahrung der ausgebauten beschädigten Teile zum Zwecke einer späteren Untersuchung durch die Beklagte zu sorgen, habe er gegen das in § 57 der Allgemeinen Brandversicherungsbedingungen (ABB) vereinbarte Veränderungsgebot verstoßen. Danach dürfe ein Versicherungsnehmer ohne Erlaubnis des Versicherers an dem durch das Schadenereignis geschaffenen Zustand keine Änderungen vornehmen oder dulden, die die einwandfreie Feststellung des Schadens erschweren. Für den Fall, dass Änderungen absolut notwendig seien, seien diese auf das Notwendigste zu beschränken und wenn möglich, die Genehmigung des Versicherers einzuholen. All das habe der Kläger versäumt. Als die Beklagte von der Reparatur erfuhr, sei sie bereits durchgeführt und die Teile nicht mehr vorhanden gewesen. Auch wenn man berücksichtige, dass eine Warmwasserversorgung schnell wiederhergestellt werden müsse, hätte der Kläger zumindest die beschädigten Teile aufheben müssen.
AG München, Urteil vom 28.9.07, Az: 281 C 15020/07 (rechtskräftig)