Der spätere Kläger buchte für sich und seine Familie bei einem Reiseveranstalter eine zweiwöchige Urlaubsreise nach Kroatien. Die Reise kostete 2016 Euro. Die gebuchte Unterkunft befand sich in einem abgewohnten und ungepflegten Zustand. Im Bad fehlten Fliesen, der Toilettensitz war kaputt, das Duschbecken verstopft und die Badezimmertüre im unteren Bereich vermodert.
Diese Mängel rügte der Kläger zwei Tage nach seinem Einzug. Nach 10 Tagen reiste er vorzeitig ab und machte anschließend Minderungs- und Schadensersatzansprüche gegen das Reiseunternehmen geltend. Darauf hin zahlte dieses 202 Euro. Mehr sei nicht veranlasst, schließlich habe man dem Kläger vor Ort ein Ausweichquartier angeboten, dass ab dem vierten Tag der Reise zur Verfügung gestanden hätte. Dieses hätte der Kläger sich aber nicht angeschaut. Dem Kläger war die Zahlung jedoch nicht ausreichend und er erhob Klage zum Amtsgericht München und verlangte weitere 854 Euro.
Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab.
Zwar sei das Appartement in erheblichem Maße mangelhaft gewesen, so dass grundsätzlich Minderungsansprüche bestünden. Allerdings sei dem Kläger ab dem vierten Tag ein anderes Appartement angeboten worden. Der Kläger habe nicht von vorneherein davon ausgehen dürfen, dass das Appartement gleichermaßen mangelhaft sei, auch wenn es sich in der gleichen Wohnanlage befand. Zumindest hätte der Kläger sich vom Zustand des Appartements überzeugen müssen. Auch ein Umzug und das damit verbundene zusätzliche Kofferpacken wären zumutbar gewesen. Der Kläger habe somit nur einen Anspruch auf Reisepreisminderung für die ersten vier Tage. Dieser sei durch die bereits erfolgte Zahlung seitens des Reiseunternehmens abgegolten.
Amtsgericht München, Urteil vom 11.4.2007, AZ 231 C 1828/06 (rechtskräftig)