OLG Karlsruhe – fehlende Sicherung eines Pkw gegen Wegrollen auf Gefällestrecke ist grob fahrlässig und führt zur Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung


Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug mit angezogener Handbremse auf einer Straße ab, die ein Gefälle von ungefähr 10% aufwies. Es kam wie es kommen musste, das Fahrzeug rollte die Straße hinunter und wurde beschädigt. Der Autofahrer verlangte den Schaden von seiner Kaskoversicherung ersetzt. Die Versicherung weigerte sich jedoch den Schaden zu begleichen und berief sich wegen grober Fahrlässigkeit auf ihre Leistungsfreiheit nach § 61 VVG.

Die spätere Behauptung des Autofahrers, er habe möglicherweise versehentlich den dritten Gang eingelegt, fand weder vor dem Landgericht Konstanz, noch vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe Gehör. Der Autofahrer wäre gehalten gewesen, sich sorgfältig zu vergewissern, ob er tatsächlich den richtigen Gang eingelegt habe.

Aus den Gründen:

Im Ergebnis kann (…) dahinstehen, ob der Kläger versehentlich den dritten Gang eingelegt gehabt hatte, da auch dann ein grober Sorgfaltsverstoß zu bejahen wäre. Die Gefahrensituation einer stark abschüssigen Straße erforderte nämlich besondere Aufmerksamkeit, so dass der Kläger gehalten gewesen wäre, sich mit Sorgfalt zu vergewissern, tatsächlich den richtigen Gang eingelegt zu haben. Dies zumal der Sachverständige für ein Gefälle von 10 % den ersten Gang nur gerade noch für ausreichend erachtet hat und es für empfehlenswerter hielt, das Fahrzeug sogar mit Hilfe des Rückwärtsganges zu sichern. (…)

Zwar kann aus objektiv grob fahrlässigem Fehlverhalten nicht regelhaft auch auf eine subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden, jedoch erlaubt das Ausmaß des objektiven Verstoßes jedenfalls grundsätzlich Rückschlüsse auf innere Vorgänge (BGH VersR 2003, 364; BGHZ 119, 147). Vorliegend ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger der Sicherung seines Fahrzeuges nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt und sich nicht vergewissert hatte, auch den ersten Gang eingelegt zu haben, obwohl ihm infolge des starken Gefälles eine nicht unerhebliche Gefahr bewusst gewesen sein musste. Je größer die Gefährlichkeit der gegebenen Situation ist, desto höhere Anforderungen sind an das Verhalten des Versicherungsnehmers zu stellen. Deshalb entlastet es den Kläger nicht, dass er das Einlegen des Ganges möglicherweise „aus Versehen“ vergessen hatte. Allein die Berufung auf ein Versehen oder „Augenblicksversagen“ genügt nicht, das Verhalten des Versicherungsnehmers als entschuldbar zu qualifizieren. (…)

Im vorliegenden Fall entlastet den Kläger insbesondere nicht, dass es sich bei der Sicherung eines Fahrzeugs gegen Wegrollen (durch Gang und Handbremse) um einen mehraktigen Routinevorgang handelt. Das Vergessen eines von verschiedenen Handgriffen in einem zur Routine gewordenen Handlungsablauf, das auch einem üblicherweise mit seinem Eigentum sorgfältig umgehenden Versicherungsnehmer passieren kann, ist nur dann der typische Fall eines Augenblicksversagens, der das „Verdikt der groben Fahrlässigkeit“ nicht verdient, wenn der Versicherungsnehmer einen der Routinehandgriffe ausnahmsweise – durch äußere Umstände abgelenkt – vergisst (BGH VersR 1989, 582; BGH NJW 1986, 2838). Solche besonderen Umstände hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. (…)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.2007, AZ: 19 U 127/06 (Justiz Baden-Württemberg)

, , , ,