Geldstrafen werden in Deutschland in Tagessätzen bemessen. Mit dem aus Skandinavien übernommenen Tagessatzsystem soll die Strafe den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters entsprechend angepasst werden. Über die Anzahl der zu verhängenden Tagessätze entscheidet das Gericht im Rahmen der eigentlichen Strafzumessung.
Gesetzlich möglich sind nach § 40 StGB 5 bis 360, bei mehreren Straftaten nach § 54 StGB maximal 720 Tagessätze. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bemisst sich nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Täters. Grundlage ist das Nettoeinkommen. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens fünftausend Euro festgesetzt und entspricht 1/30 des Nettoeinkommens.
Der vom Täter zu zahlende Betrag ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der Tagessätze und der Höhe. Wer zu 30 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt wird, zahlt demnach eine Geldstrafe von 300 Euro. Bei 30 Tagessätzen zu je 200 Euro beträgt die Geldstrafe 6.000 Euro.
Rechnerisch wäre bei einer einzelnen Straftat eine Maximalgeldstrafe von 1,8 Millionen Euro bzw. bei einer Gesamtstrafe von 3,6 Millionen Euro möglich. Das ist der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zu wenig. Gegenüber der Süddeutschen Zeitung äußerte sie in einem Interview:
„Wir bereiten derzeit eine gesetzgeberische Initiative vor, mit der wir die Obergrenze von 5000 Euro netto täglich anheben, weil wir glauben, dass wir sonst der Wirklichkeit nicht in jedem Fall gerecht werden. Natürlich gibt es Menschen, deren tägliches Nettoeinkommen – mit Mieten und Kapitalerträgen – die 5000-Euro-Grenze übersteigt.“
Im Gespräch sei eine Anhebung der Tagessatzhöhe auf 15.000 bis 20.000 Euro. Hintergrund der Überlegungen dürften wohl aktuelle Steuerstrafverfahren gegen diverse „Leistungsträger“ und Spitzenverdiener sein. Bereits einmal kam das Höchstmaß an zu verhängender Geldstrafe in die Diskussion. Als das Landgericht Düsseldorf das Mannesmann-Verfahren einstelle, wurde die Geldauflage von 3,2 Millionen Euro, die Dr. Ackermann zu zahlen hatte, in einer Presseerklärung wie folgt begründet:
„Die Höhe der dem Angeklagten Dr. Ackermann auferlegten Zahlung mag gemessen an seinen außerordentlich guten Einkommensverhältnissen als gering erscheinen. Insoweit konnte die Kammer (…) nicht unberücksichtigt lassen, dass gegen ihn als Gesamtgeldstrafe maximal 720 Tagessätze zu je 5.000,- € (§§ 40 Abs. 2 S. 2, 54 Abs. 2 StGB), also insgesamt 3,6 Millionen EURO, hätten verhängt werden dürfen. Die Begrenzung des einzelnen Tagessatzes auf maximal 5.000,- EURO mag angesichts der heute erzielten Spitzenverdienste unverständlich erscheinen; sie ist aber geltendes Recht.“
Quelle: sueddeutsche.de vom 28.02.2008