Sozialgericht Dortmund – Bei Schwarzarbeit haftet Unternehmer 30 Jahre für Sozialversicherungsbeiträge


Im Fall einer Spedition aus Bochum, die von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf Zahlung von 24.495 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 1995 bis 1998 zuzüglich 15.820 Euro an Säumniszuschlägen in Anspruch genommen wurde entschied das Sozialgericht Dortmund, dass Arbeitgeber, die Schwarzarbeiter beschäftigen, 30 Jahre lang für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge einstehen müssen.

Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war aufgefallen, dass die Stundenaufzeichnungen auf den Aushilfslohnquittungen der pauschal besteuerten Aushilfskräfte nicht mit den verfahrenen Stunden auf den Tachoscheiben übereinstimmten.

Die Spedition machte mit ihrer Klage gegen die Beitragsnachforderung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen ohne Erfolg die Verjährung der Forderung geltend. Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. Die Beklagte könne Sozialversicherungsbeiträge aus der geschätzten Summe der Arbeitsentgelte verlangen, weil die Spedition ihre Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt habe und dadurch die Versicherungs- und Beitragspflicht (bzw. -freiheit wegen Geringfügigkeit) und die konkrete Beitragshöhe der einzelnen Fahrer nicht mehr festgestellt werden könne.

Ungeachtet eines Geständnisses des Geschäftsführers der Spedition gegenüber der Steuerverwaltung lässt nach Auffassung des Sozialgerichts bereits der Umstand von Schwarzarbeit den Schluss zu, dass es auch Ziel des Arbeitgebers gewesen sei, sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu umgehen. Vorsätzlich vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge verjährten erst nach 30 Jahren.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 25.01.2008, Az.: S 34 R 50/06

Quelle: Pressemitteilung der Justiz NRW vom 07.02.2008

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