AG Tempelhof-Kreuzberg – Kein Abzug „Neu für Alt“ bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Katze


Eine Züchterin von British-Kurzhaar-Katzen inserierte Katzen zum Verkauf, woraufhin sich die spätere Klägerin entschloss, eine Katze zu erwerben. Der Kaufpreis betrug 350,00 Euro. Wegen auftretender Probleme kam man sechs Tage später überein, dass die Klägerin die Katze zurückbringen könne. Die Katze wurde der Züchterin zusammen mit dem Stammbaum und dem Impfausweis übergeben, die Rückzahlung des Kaufpreises wurde der Klägerin für die nächsten Tage zugesagt.

Eine Rückzahlung erfolgte natürlich nicht, vielmehr teilte die Züchterin auf Anfrage mit, dass sie nicht bereit sei, den Kaufpreis zu erstatten. Eventuell sei sie bereit, nach erfolgter Neuvermittlung der Katze einen Teilbetrag an die Klägerin zu erstatten. Nach anwaltlicher Aufforderung zahlte die Züchterin wenigstens 100,00 Euro, behauptete aber Gegenforderungen für Tierarzt und Spezialfutter sowie eine neue Verkaufsanzeige geltend machen zu können.

Die Klage auf Zahlung des Restbetrages von 250,00 Euro hatte vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Erfolg. Im schriftlichen Verfahren entschied die zuständige Richterin, dass die Parteien unstreitig übereinkamen, dass die Katze zurückgegeben werden kann. Damit ist der Vertrag zurück abzuwickeln. Die Züchterin erhielt die Katze, die Klägerin demnach den vollen Kaufpreis. Einen Wertersatz für die „Verschlechterung“ der Katze müsse sich die Kläger nicht abziehen lassen.

Aus den Gründen:

Die Beklagte hat behauptet, sie habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass „ein angemessener Abzug vom Kaufpreis“ einbehalten werde. Unterstellt, die Behauptung der Beklagten träfe zu, dann muss diese Vereinbarung nach dem Empfängerhorizont dahingehend ausgelegt werden, dass generell ein Abzug „neu für alt“ vorgenommen wird, weil die Katze bei der Rückgabe älter als bei der Übergabe war. In diesem Fall ist ein solcher Abzug ausgeschlossen, da zwischen den beiden Terminen nur sechs Tage liegen und nicht ersichtlich ist, welchen Wertverlust die Katze in dieser Zeit haben sollte. Dass der „angemessene Abzug“ Kosten für einen Tierarzt, Fahrten, Anzeigen und die Futtermittel beinhalten soll, ist für einen Laien nicht verständlich.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil im Verfahren nach § 495a ZPO, AZ: 19 C 607/02 (pdf)

, , ,