Der Angestellte einer Speditionsfirma übernahm aushilfsweise als „Fuhrparkleiter“ die Beaufsichtigung der Ladung der Fahrzeuge und die Zusammenstellung der Touren. Bei einer Kontrolle eines der Fahrer wurde anhand der Fahrtenschreiberblätter festgestellt, dass der Fahrer seine tägliche Lenkzeit überschritten hatte. Das Amtsgericht Wuppertal sah den „Fuhrparkleiter“ hierfür in der Verantwortung und verurteilte diesen wegen „fahrlässigen Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz zu einer Geldbuße von 250 Euro. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte beim OLG Düsseldorf vorläufigen Erfolg.
Aus den Gründen:
Eine Verantwortlichkeit des Betroffenen für die Nichteinhaltung der Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten kommt hier nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Verhängung einer Geldbuße gegen den Betroffenen wegen Zuwiderhandlung gegen das Fahrpersonalgesetz, durch das der Unternehmer verpflichtet wird, nur dann möglich, wenn der Betroffene vom Inhaber des Betriebes oder einem sonst dazu Befugten ausdrücklich beauftragt worden ist, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend entnehmen. Das Amtsgericht hat schon nicht festgestellt, wer dem Betroffenen den Auftrag zur Leitung des Fuhrparks erteilt hat. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG kann eine wirksame Beauftragung nur durch den Inhaber des Betriebes oder einen sonst dazu Befugten erfolgen (vgl. BayObLG NZV 1994, 82). (…)
Der Begriff „Fuhrparkleiter“ wie auch die genannte Aufgabenbeschreibung besagen im übrigen nichts darüber, ob dem Betroffenen vom Inhaber des Betriebes oder einem sonst dazu Befugten ausdrücklich der Auftrag erteilt worden ist, in eigener Verantwortung die dem Unternehmer obliegenden Verpflichtungen aus dem Fahrpersonalgesetz wahrzunehmen (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 25. Juni 1992, 3 Ss OWi 59/92, Quelle: juris). Die bloße tatsächliche Wahrnehmung der dem Inhaber des Betriebes aus dem Fahrpersonalgesetz erwachsenen Pflichten durch den Betroffenen würde für eine Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG nicht ausreichen. Erforderlich wäre vielmehr ein Auftrag, der ausdrücklich und unter Hinweis auf die Verantwortlichkeit für die Pflichten, die dem Betriebsinhaber bei der Überwachung des Fahrpersonals obliegen, erteilt worden wäre. Dabei hätte der Betroffene damit beauftragt werden müssen, diese Pflichten in eigener Verantwortung zu erfüllen, d.h. mit entsprechenden Selbständigkeit und Entscheidungsfreiheit (vgl. OLG Hamm a.a.O., OLG Schleswig VRS 58, 384, 386). Der Betroffene hätte in der Lage sein müssen, von sich aus ohne Weisung des Betriebsinhabers die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung der Pflichten aus dem Fahrpersonalgesetz notwendig waren (vgl. OLG Düsseldorf VRS 63, 135, 137; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 9 Rdn. 30 f.; KK-Rogall a.a.O. § 9 Rdn. 80).
Da sich hierzu – insbesondere durch die bisher unterbliebene Vernehmung des Betriebsinhabers – möglicherweise weitere Feststellungen werden treffen lassen, hat der Senat die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Amtsgericht zurückverwiesen. (…)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2006 IV-2 Ss (OWi) 124/06-(OWi) 67/06 III (VRS,112 210), Volltext auf www.arbeitszeitkanzlei.de (externer Download als Word-Dokument)