Hess. Landessozialgericht – Waren- und Regalauffüller sind Arbeitnehmer


Eine Marketing-Gesellschaft beschäftigte sog. Warenauffüller mit dem Regalservice für bestimmte Produkte. Aufgabe der Servicekräfte war es, in Super- und Großmärkten die Ware in den Regalen ansprechend zu platzieren, den Warenbestand zu aktualisieren und sofern notwendig, Ware nachzubestellen. Die Rentenversicherung bewertete diese Tätigkeit als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige. Die Marketing-Gesellschaft hingegen klagte gegen die Feststellung der Sozialversicherungspflicht und argumentierte, die Servicekräfte hätten ein Gewerbe angemeldet und seien selbständig tätig.

Das Hessische Landessozialgericht fand diese Argumentation abwegig und gab mit Urteil vom 7. August 2007, Az: L 8/14 KR 280/04, der Rentenversicherung Recht. Die Tätigkeit als Regalauffüller ist keine selbständige und insofern auch nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit. Waren- und Regalauffüller sind damit Arbeitnehmer.

Entscheidend für die Frage des Status eines Arbeitnehmers oder eines Selbständigen sei, ob ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis vom Arbeitgeber sowie eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation bestehe und ob der Arbeitgeber hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit weisungsbefugt sei. Regal- und Warenauffüller haben bei ihrer Tätigkeit keine eigenen Entscheidungsspielräume gehabt, es sei vorgegeben worden, wo und wie die Ware einzusortieren sei. Auch hinsichtlich der Warenpräsentation habe es klare Vorgaben und keine individuellen Entscheidungsbefugnisse gegeben. Im übrigen hätte keinerlei unternehmerisches Risiko bestanden, welches ein wesentliches Merkmal selbständiger Tätigkeit sei. Diese Aspekte seien so schwerwiegend, dass demgegenüber die größere Freiheit bei der Einteilung der Arbeitszeit weniger relevant erscheine. Im Prinzip unterscheide sich die Tätigkeit nicht wesentlich von der eines Arbeitnehmer und unterliege daher der Sozialversicherungspflicht.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Hessisches Landessozialgericht Darmstadt, Urteil vom 7. August 2007 – L 8/14 KR 280/04

Quelle: Presseinformation vom 07.08.2007 (pdf)

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