AG Berlin-Mitte – Kein Nutzungsausfall bei Fahrerlaubnisentzug


Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat ein Geschädigter unter anderem auch Anspruch auf Inanspruchnahme eines Mietwagens für den Zeitraum, in dem sein unfallbeschädigtes Fahrzeug instand gesetzt wird, bzw. für den Zeitraum, der bei einem Totalschaden zur Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges erforderlich ist. Auch wenn kein Mietwagen in Anspruch genommen wird, besteht Anspruch auf Schadenersatz in Form der sog. Nutzungsausfallentschädigung.
Ausgehend von Nutzungsausfall-Tabellen, in denen alle Fahrzeugtypen in Gruppen eingeteilt sind, ist je nach dem in welche Gruppe das unfallbeschädigte eigene Fahrzeug fällt, pro Tag ein Nutzungsausfallschaden von derzeit 27,00 EUR (Gruppe A, z.B. Renault Twingo) bis 99.00 EUR (Gruppe L, z.B. BMW 7er) zu ersetzen. Voraussetzung für eine Entschädigung sind allerdings zum einen ein Nutzungswille und zum anderen die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugeigentümers, die unter Umständen, z.B. durch unfallbedingte Verletzungen oder aus sonstigen Gründen entfallen kann.

Über einen sonstigen Grund fehlender Nutzungsmöglichkeit hatte in Berlin das Amtsgericht Mitte zu entscheiden. Einem Unfallgeschädigten war im Zusammenhang mit dem Schadensereignis wegen Trunkenheit die Fahrerlaubnis entzogen worden. Das Amtsgericht verneinte einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Der Nutzungsausfall stelle keinen direkten, sondern nur einen indirekten Schaden dar, der nur für die Zeit eine Entschädigung rechtfertigt, in der unfallbedingt keine Nutzung möglich war. Der Geschädigte habe weder vorgetragen, ob er das Fahrzeug überhaupt hat reparieren lassen und wie lange die Reparatur dauerte, noch ob er es gegebenenfalls verkauft hat und ob und wann er sich ein Ersatzfahrzeug zulegte. Die Klage sei schon deshalb nicht schlüssig, da der Führerschein wegen Trunkenheit beschlagnahmt worden ist, so das anzunehmen sei, dass der Geschädigte nach dem Unfall daran gehindert war, ein Fahrzeug zu fahren.

Amtsgericht Berlin Mitte, Urteil vom 25.01.2007, Az: 13 C 3060/05

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