LG Mannheim – Oma haftet als Störerin für ihr offenes WLAN


Die Klägerin nahm die Beklagte – die im November 1934 geboren ist – wegen unerlaubten Anbietens eines Computerspiels zum Upload im Internet auf Unterlassung sowie auf Aufwendungs- und Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte war der Auffassung, da sie selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen habe, könne sie nicht in Anspruch genommen werden. Zu Unrecht, wie das Landgericht Mannheim feststellte (Beschluss vom 25.01.2007 – Az. 7 O 65/06).

Aus den Gründen:
Im Internet gibt es Tauschbörsen, in denen die Benutzer sich im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerkes gegenseitig über die jeweilige Tauschplattform Daten zur Verfügung stellen. Hierzu sind alle Computer der Nutzer über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden. Um an dem Netzwerk teilnehmen zu können, ist es erforderlich, eine entsprechende Software, welche im Internet kostenlos angeboten wird, herunterzuladen und zu installieren, sowie sich selbst zu registrieren und ein Benutzernamen anzugeben. Jeder Nutzer der Internettauschbörse bietet den anderen Nutzern sodann Einblick in einen bestimmten Teil der Festplatte seines Computers. Die Daten werden dann gegenseitig über die Tauschplattform zur Verfügung gestellt. Dabei bietet jeder, der auch nur ein Datenpaket einer Datei von einem anderen Nutzer auf seine eigene Festplatte lädt, dieses Datenpaket bereits wieder anderen Nutzern für den Download durch diese an (Filesharing). Am Datum um Uhrzeit bot ein Nutzer mit der IP-Adresse nn.nnn.nn.nnn die Datei „….part1.rar“ als Version des hier interessierenden Computerprogramms anderen Anbietern zum Download an. Die Staatsanwaltschaft ermittelte den zu der IP-Adresse gehörenden Internetservice-Provider und die Beklagte als Anschlussinhaberin.

Die Klägerin meint, die Beklagte müsse jedenfalls als Störerin für Handlungen einstehen, die von ihrem Internetanschluss aus vorgenommen werden. Ihr stünde deshalb der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie 150,00 EUR als Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag, hilfsweise als Schadensersatz sowie weitere 50,00 EUR als pauschalierter Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie zu.

Die Beklagte trägt vor, sie selbst benutze den Internetanschluss nicht. Zumindest andere Familienangehörige hätten Zugang zum Internet über den Anschluss der Beklagten. Der Anschluss der einzelnen Computer der Familienmitglieder zum Internet sei über einen sogenannten WLAN-Router ausgeführt. Da alle diese Computer dieselbe IP-Adresse hätten, könne das Empfangen oder Versenden von Datenpakete nicht einem einzelnen Nutzer zuerkannt werden. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass Fremde Zugriff auf das Funk- Netzwerk hätten. Die Beklagte könne nämlich nicht gewährleisten, dass zum streitgegenständlichen Zeitpunkt das WLAN-Netz passwortgeschützt war. Für eine Störerhaftung fehle es an einem willentlichen Beitrag zur angegriffenen Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist für die Behauptung beweisfällig geblieben, die Beklagte selbst habe die von ihrem Internetanschluss ausgehende Urheberrechtsverletzung durch Anbieten des genannten Computerspiels an Dritte im Internet begangen. Die Klägerin hat vor dem Hintergrund, dass die Beklagte Anschlussinhaberin ist, behauptet, dass die Beklagte die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat. Dies hat die Beklagte wirksam bestritten. Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale in § 97 UrhG den Anspruchsteller, hier also die Klägerin. Allerdings trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast. Als solche wird die Last einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt haben. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es diesem zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (allgemein: BGHZ 86, 23, 29; 100, 190, 196; BGH, Urteil vom 24.11.1998 – VI ZR 388/97, NJW 1999, 714, 715; Mees, GRUR 2000, 934, 939).

Die Klägerin kann keine Kenntnis davon haben, wer den Internetanschluss der Beklagten zum ermittelten Zeitpunkt tatsächlich genutzt hat. Dieser Umstand liegt allein in der Sphäre der Beklagten. Wie weit bei dieser Sachlage die sekundäre Darlegungslast der Beklagten konkret reicht, braucht nicht entschieden werden. Die Beklagte ist jedenfalls im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast insofern nachgekommen, als dass sie sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränkt hat. Sie hat vielmehr angegeben, dass der Internetanschluss auch von ihren Familienangehörigen benutzt wird. Ob im Rahmen einer sekundären Darlegungslast darüber hinaus eine Verpflichtung besteht, den Täter namentlich zu benennen, kann dahingestellt bleiben, da dies ihr im Streitfall aus eigener Kenntnis unmöglich ist und mehrere Täter in Betracht kommen. Auf dieses Bestreiten der Behauptung einer Täterschaft der Beklagten hin ist die Klägerin als darlegungs- und beweisbelastete Partei beweisfällig geblieben. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin spricht auch nicht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch dessen (alleiniger) Nutzer ist. Die Klägerin hat insbesondere auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte dort alleine wohne.

Die Beklagte wird jedoch von der Klägerin zu Recht als Störerin für die Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen (st. Rspr. der Kammer, vgl. Urt. v. 29.9.2006, 7 O 62/06, veröffentlicht in juris).

Wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechts-/Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. BGHZ 148, 13, 17 – Ambiente.de; BGH, Urteil vom 18.10.2001 – I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 – Meißner Dekor; BGHZ 158, 236, 251 – Internetversteigerung). Nach ständiger Rechtsprechung setzt allerdings die Haftung desjenigen, der ohne Täter oder Teilnehmer als Störer haftet, die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Denn anderenfalls würde die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zumutbar ist (BGH, Urteil vom 10.10.1996 – I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f – Architektenwettbewerb; Urteil vom 30.06.1994 – I ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 842 ff; Urteil vom 15.10.1998 – I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 ff – Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f – Ambiente.de; BGHZ 158, 236, 251 – Internetversteigerung).

Die Beklagte trägt willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Urheberrechts bei. Sie betreibt als Inhaberin einen Internetanschluss; dieser ist mit ihrem Willen und von ihr angemeldet worden. Ohne den Internetanschluss und seine Überlassung an Dritte, wäre es auch nicht kausal zu einer Verletzung des geschützten Urheberrechts gekommen. Sie ist als Inhaberin des Anschlusses sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser Anschluss nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird. Fraglich ist allein die Annahme der Verletzung von Prüfungs- oder Obhutspflichten. Der Umfang solcher Verpflichtungen bestimmt sich danach, ob und inwieweit der Beklagten als Störerin nach den Umständen eine Überprüfung der Nutzung des Internets von ihrem Anschluss aus zuzumuten ist.

Die Beklagte hat vorgetragen, nicht nur ihre eigenen Familienmitglieder könnten mittels WLAN – auf den sogenannten WLAN-Router auf das Internet zugreifen, sondern es sei auch nicht auszuschließen, dass Fremde auf dieses von ihr nicht verschlüsselte WLAN-Netz zugegriffen haben. Ob der Beklagten eine Überprüfung der Nutzung ihres Internetanschlusses durch Familienangehörige zuzumuten ist, bedarf vorliegend keiner Ausführungen. Denn im Streitfall hat die Beklagte den Internetzugang nicht nur ihren eigenen Familienangehörigen, sondern aufgrund des Umstandes, dass sie durch das Bereitstellen eines unverschlüsselten Funknetzes gegenüber jedermann den Zugang eröffnet, diesen auch Dritten zur Verfügung gestellt. Der Umstand, dass das Funknetz nicht verschlüsselt wurde, erfolgte auch willentlich. Die in Anlage B 1 vorgelegte Beschreibung zur Konfiguration des WLAN-Routers sieht eine Verschlüsselung ausdrücklich vor. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass ihr lediglich zumutbar sei, diejenigen Einstellungen vorzunehmen, die für den Betrieb des WLAN-Netzes unabdingbar sind. Die Beklagte muss sich darauf verweisen lassen, dass in der für den Betrieb nicht nur unabdingbaren Konfiguration als erweiterte Konfigurationsmöglichkeit die Verschlüsselung des WLAN-Neztes vorgesehen ist. Wenn die Beklagte selbst ein solches Funknetz für sich und ihre Familienmitglieder aufbaut, ist ihr auch zuzumuten, dafür Sorge zu tragen, dass von ihrem Anschluss aus nicht jeder Dritte ungehinderten Zugang auf ihren Internetanschluss durch Nutzung des Funknetzes hat. Im Übrigen beschreibt bereits die in Anlage B 1 vorgelegte Beschreibung der Einrichtung einer Basiskonfiguration, dass der Nutzer zur Einrichtung der WEPVerschlüsselung im Verlauf des Konfigurationsprogramms aufgefordert wird. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass es denkbar ist, auch in ein verschlüsseltes WLAN-Netz durch unbefugte Dritte einzubrechen (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 27.09.2006), denn die Beklagte hat eine entsprechende Verschlüsselung nicht vorgenommen. Die Klägerin kann daher die Beklagte als Störerin mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Der Klägerin steht auch der Zahlungsanspruch in Höhe von 150,00 EUR gegen die Beklagte nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Es handelt sich dabei um die von ihr geltend gemachten Abmahnkosten. Die Abmahnung war berechtigt, der Klägerin steht der mit dem Abmahnschreiben geltend gemachte Unterlassungsanspruch – wie oben gezeigt – zu. Selbst wenn man nicht einen Streitwert mit der Klägerin in Höhe von 25.000,00 EUR, sondern einen von der Kammer in vergleichbaren Fällen angenommenen Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR für den Unterlassungsanspruch für das Gebührenverlangen der Klägerin zugrundelegt, ist dieses nicht überhöht.

Die Rechtsverteidigung der Beklagten hat allerdings Erfolg, soweit die Klägerin ihren Zahlungsanspruch auf einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG bzw. auf Deliktsrecht stützt. Denn zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches hätte es des Umstandes bedurft, dass die Beklagte selbst als Täterin oder Teilnehmerin das Urheberrecht der Klägerin verletzt hat. Insoweit ist die Klägerin jedoch beweisfällig geblieben. Die für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch begründete Störerhaftung der Beklagten eröffnet keinen Schadensersatzanspruch (BGH, GRUR 2002, 618, 619 – Meißner Dekor – BGHZ 158, 236, 253 – Internetversteigerung).

LG Mannheim, Beschluss vom 25.01.2007 – Az. 7 O 65/06
Der Beschluss des LG Mannheim wurde durch das OLG Karlsruhe (11.06.2007, Az: 6 W 20/07) bestätigt. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Quelle:
Medien Internet und Recht
Entscheidung im Volltext als pdf (MIR 08/2007, Dok. 303)

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