Bundesarbeitsgericht – „Männerwirtschaft“ – geschlechtsbezogene Benachteiligung einer Arbeitnehmerin


Eine bei einem Verein als Lehrerin angestellte Arbeitnehmerin war mit ihrem Arbeitsvertrag unzufrieden. Neben der Arbeitnehmerin beschäftigte der Verein eine weitere Lehrerin und vier Lehrer. Die Arbeitsverträge des Schulleiters und zweier weiterer männlicher Lehrkräfte sahen im Unterschied zu den Arbeitsverträgen der Arbeitnehmerin und ihrer Kollegin sog. beamtenähnliche Leistungen wie Versorgungs- und Beihilfeleistungen, Reise- und Umzugskostenerstattungen vor. Über 90 % der Schüler des Vereins sind Jungen. Die Lehrerin fühlte sich benachteiligt und verlangte von ihrem Arbeitgeber ebenfalls den Abschluss eines „beamtenähnlichen“ Arbeitsvertrags entsprechend den Arbeitsverträgen ihrer drei männlichen angestellten Kollegen.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen. Mit Ihrer Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Lehrerin dann aber Erfolg. Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass die unterschiedliche Behandlung durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Der Arbeitgeber hatte ohne Erfolg eingewandt, er könne aus Kostengründen neben dem Schulleiter nur zwei Lehrkräfte beamtenähnlich behandeln. Nicht erklären konnte er hingegen, weshalb er die Arbeitnehmerin nicht in die dann erforderliche Auswahl einbezogen habe. Auch ein hoher Jungenanteil bei den Schülern rechtfertige es nicht, bei der gebotenen Auswahlentscheidung ausschließlich auf das männliche Geschlecht abzustellen. Das BAG sah darin den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, da der Arbeitgeber gegen eine Norm verstoßen habe, die eine Benachteiligung von Arbeitnehmern ausdrücklich verbietet. Ein solches Verbot enthalte § 611a BGB, der die Benachteiligung wegen des Geschlechts untersagte. Seit dem 18. August 2006 ist dieses Verbot zudem im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. 08.2007 – 9 AZR 943/06 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 7. Juli 2006 – 3 Sa 1688/05 B

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 62/07

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