AG München – Hexerei ist eine brotlose Kunst


Ein Liebeszauber ist auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet. Die dafür geleistete Bezahlung muss daher zurückerstattet werden, urteilte das Amtsgericht München, Az: 212 C 25151/05. Nachdem der Lebengefährte der späteren Klägerin sich von ihr trennte, die Klägerin sich damit aber nicht abfinden wollte, wandte sie sich an die Beklagte, eine selbsternannte Hexe. Sie vereinbarte mit der Beklagten die Durchführung eines Liebeszaubers, mit dessen Hilfe der ehemalige Lebensgefährte der Klägerin zu dieser zurückkehren sollte.

Für die Leistung bezahlte die Klägerin über 1.000 Euro. Die beklagte Hexe führte über mehrere Monate, jeweils vor Vollmond, ein Ritual durch, allerdings ohne das sich der erwünschte Erfolg einstellte. Die Klägerin wollte daraufhin ihr Geld zurück, schließlich sei ihr der Erfolg garantiert worden. Die beklagte Hexe weigerte sich, sie habe keinen Erfolg versprochen. Ein solches Ritual sei nicht stets wirksam, auch wenn es grundsätzlich geeignet wäre, Paare wieder zusammenzuführen.

Das Amtsgericht München verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Vergütung. Dabei spiele es nach Auffassung des Gerichts keine Rolle, ob die Beklagte einen Erfolg versprochen habe. Sie habe zumindest einen aus ihrer Sicht potentiell wirksamen Zauber vereinbart. Diese Vereinbarung sei jedoch tatsächlich auf eine Leistung gerichtet, die objektiv völlig unmöglich wäre.

Ein Liebesritual sei nicht geeignet, einen Menschen aus der Ferne zu beeinflussen. Da die geschuldete Leistung der Beklagten von dieser nicht erbracht werden könne, werde auch die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung frei. Sie könne auch das schon gezahlte Geld zurückverlangen. Dabei spiele auch keine Rolle, dass die Klägerin mit dem Vertrag einverstanden war, da sich in diesem Fall der Rückforderungsanspruch direkt aus dem Gesetz ergebe. Die dagegen eingelegte Berufung beim Landgericht München I, Az: 30 S 10495/06, blieb erfolglos.

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 30.10.2006

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