Die 14. Kammer des Berliner Verwaltungsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Penis-Steifungscreme ein Arzneimittel oder lediglich Kosmetik sei. Das Bezirksamt Mitte hatte 2005 in einem Sexshop mehrere Tuben der Creme mit der Begründung sichergestellt, es handele sich um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel. Die Betreiberin des Sexshops war der Meinung, es handele sich bei der Creme nur um Kosmetik, diese sei zulassungsfrei.
Mit Urteil vom 10.08.2007 hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts die Klage abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, bezogen auf die aktuell geltende Rechtslage sei die Rechtsauffassung des Bezirksamtes zutreffend.
Bei der Creme handele es sich nicht um ein kosmetisches Mittel. Das mit der Zusatzbezeichnung „Erektionspflegecreme“ versehene Präparat sei allenfalls nebenbei zu kosmetischen Zwecken bestimmt. Im Vordergrund stehe der angepriesene durchblutungsfördernde Effekt der Creme. Dieser werde durch die Bestandteile Benzylnicotinat und Cayennepfeffer-Extrakt hervorgerufen.
Beide Substanzen würden eine pharmakologische Wirkung im Sinne der europarechtlichen Arzneimittel-Definition hervorrufen. Bei Benzylnicotinat handele es sich um eine typische Arzneibuch-Substanz, die unter anderem in zahlreichen Rheumamitteln enthalten sei. Welche Nebenwirkungen der Einsatz von Benzylnicotinat im Rahmen der Creme habe, sei bislang nicht im Einzelnen erforscht.
Nicht zuletzt sei, so der Hinweis des Gerichts, auch an die jeweiligen Sexualpartner der Anwender der Creme zu denken. Die Creme enthalte nämlich auch Paraffin. Paraffin könne Latex-Kondome durchlässig machen. Der Hersteller rate daher von der Verwendung derartiger Kondome ab.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10.08.2007 – VG 14 A 106.05 –