Bevor man hilfebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) ist und Leistungen beziehen kann, muss man grundsätzlich sein Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhalt verwenden (§ 12 SGB II). Ein kleiner Vermögensstock – so genanntes Freivermögen – wird dem Leistungsempfänger jedoch belassen. In der derzeit geltend Fassung des SGB II sind dies,
- 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750 Euro nicht übersteigen,
- ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
- Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
- geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt,
- ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 3 SGB II einige Vermögensgegenstände vorgesehen, die im Rahmen der Vermögensverwertung nicht zu berücksichtigen sind:
- angemessener Hausrat,
- ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
- vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
- ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
- Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
- Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Der Begriff der Angemessenheit wurde vom Gesetzgeber nicht definiert, lediglich eine Beurteilungshilfe wurde den Leistungsträgern mit an die Hand gegeben:
„Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.“
In der Praxis führt dies dazu, dass die JobCenter und ARGEN der Republik die Rechtslage ganz unterschiedlich beurteilen. In seiner Entscheidung vom 16.05.2007 hat das Bundessozialgericht, Az: B 11b AS 37/06 R (Lexetius.com/2007,1976), einige Grundsätze zur Beurteilung der Angemessenheit von Hausgrundstücken und Kraftfahrzeugen aufgestellt. Es ist zu hoffen, dass die Entscheidung zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendung führt. Letztlich knüpft das Bundessozialgericht an seine frühere Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe (Leistungen nach dem SGB II beruhen auf der Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe Anfang 2005) an und führt aus:
zur Angemessenheit von selbst genutzten Hausgrundstücken – Wohnfläche:
„Nach der Rechtsprechung des 7b. Senats des BSG (Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 2/05 R) ist bei der Konkretisierung des Rechtsbegriffs der angemessenen Größe iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II im Grundsatz bundeseinheitlich auf die Vorgaben des außer Kraft getretenen 2. WoBauG vom 19. August 1994 (BGBl I 2137) abzustellen, wobei eine Differenzierung nach der Bewohnerzahl – nicht nur beschränkt auf die Bedarfsgemeinschaft – angebracht ist (aaO RdNr 21). Diese auf den Fall einer selbst bewohnten Eigentumswohnung bezogene Rechtsprechung des 7b. Senats, der sich der erkennende Senat anschließt, ist einerseits im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II, der ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe „oder eine entsprechende Eigentumswohnung“ anspricht, andererseits aber auch aus Praktikabilitätsgründen auf den vorliegenden Fall eines selbst genutzten Einfamilienhauses zu übertragen (vgl auch zur Alhi – dort zum alsbaldigen Erwerb eines Hausgrundstücks von angemessener Größe – BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – B 7 AL 126/01 R sowie BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 10 RdNr 24). Im Grundsatz – also vorbehaltlich etwaiger besonderer Umstände des Einzelfalles – handelt es sich deshalb bei einem von vier Personen bewohnten Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von mehr als 130 qm (vgl § 39 Abs 1 Satz 1 Nr 1 2. WoBauG – „Familienheime mit nur einer Wohnung – 130 qm“) nicht mehr um ein Hausgrundstück von „angemessener Größe“ iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II.“
Man wird wohl in Zukunft davon ausgehen können, dass die Höchstgrenze der Wohnfläche 130,00 m² beträgt. Leider lässt das Bundessozialgericht offen, in wie weit auch die Grundstücksgröße in die Angemessenheitsprüfung ist. Derzeit wird überwiegend davon ausgegangen, dass Grundflächen von 500 m² im städtischen und 800 m² im ländlichen Bereich angemessen sind.
Nachdem nun in der vorliegenden Entscheidung die Angemessenheit verneint wurde, stellte sich für das Bundessozialgericht die Frage nach der Verwertbarkeit des Grundstücks:
„Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen (so bereits BSG, Urteil vom 30. Mai 1990 – 11 RAr 33/88 – zur Alhi und BVerwGE 106, 105, 107 – zum Bundessozialhilfegesetz ). Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensbestandteile, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, sei es, dass Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder dass zB ein Grundstück infolge sinkender Immobilienpreise über den Marktwert hinaus belastet ist. Rechtlich nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den Verfügungsbeschränkungen bestehen, deren Aufhebung der Hilfebedürftige nicht erreichen kann (vgl im Einzelnen Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 RdNr 30, 32). Der Verwertbarkeit iS des § 12 Abs 1 SGB II steht nicht der Umstand entgegen, dass der Erwerb eines bestimmten Vermögensteils steuerlich gefördert wurde (zB mit Hilfe der Eigenheimzulage erworbener Wohnraum: vgl BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1996 – 5 PKH 36/96 – zu § 88 Abs 1 und Abs 3 BSHG).“
„Zu beachten ist, dass die Verwertung eines Grundstücks in mehrfacher Form möglich ist, etwa durch Veräußerung, aber auch durch Belastung (vgl Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 12 RdNr 28; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 RdNr 31). Insoweit gelten die selben Überlegungen, die bereits die Rechtsprechung des BSG zum Recht der Alhi zur Verwertbarkeit und zur Verwertung eines Hausgrundstücks durch Verkauf oder Beleihung oder Vermietung entwickelt hat (vgl BSG, Urteile vom 30. Mai 1990 – 11 RAr 33/88, vom 17. Oktober 1990 – 11 RAr 133/88 und vom 25. April 2002 – B 11 AL 69/01 R). Hiernach ist es dem Hilfebedürftigen grundsätzlich selbst überlassen, wie ein Vermögensgegenstand zu verwerten ist. Doch folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl § 9 Abs 1 Nr 2 SGB II), dass er nur zwischen den Verwertungsarten wählen kann, die den Hilfebedarf in etwa gleicher Weise decken. Anderenfalls hat er regelmäßig die Verwertungsart zu wählen, die den höchsten Deckungsbeitrag erbringt (vgl Mecke, aaO, RdNr 31). Das LSG wird deshalb insbesondere festzustellen haben, wie hoch der Verkehrswert des Grundstücks ist (vgl § 12 Abs 4 Satz 1 SGB II) und wie die konkreten Möglichkeiten einer Veräußerung einzuschätzen sind (vgl Behrend in Juris Praxiskommentar, SGB II, § 12 RdNr 60; zur Alhi: Krauß in Praxiskommentar, SGB III, § 193 RdNr 38). Weiter wird zu prüfen sein, ob eine Verwertung in der Weise erfolgen kann, dass die Kläger zu 1. und 2. das Grundstück zur Erlangung eines Darlehens belasten (dessen Zins- und Tilgungszahlungen ggf für einen Zeitraum auszusetzen wären, in dem noch nicht mit einer Besserung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Kläger gerechnet werden kann).“
Die Möglichkeit der Verwertung durch Darlehensaufnahme erscheint dem Verfasser als etwas lebensfremd. In Anbetracht der derzeitigen Marktlage in einigen Gebieten der Bundesrepublik, werden Banken kaum gewillt sein, Eigentümern faktisch ein Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, wenn die Rückführung des Darlehens aufgrund der Einkommenssituation lediglich durch die Verwertung des Grundstücks erfolgen kann. Die Hilfebedürftigen sollten in dieser Situation eher an die Schaffung einer Einliegerwohnung oder an die Vermietung einzelner Zimmer denken und sich so Einnahmequellen erschließen.
Selbst wenn man aber über ein Grundstück verfügt, dass nicht angemessen aber verwertbar ist, hat der Gesetzgeber noch eine weitere Einschränkung beim Vermögenseinsatz vorgesehen. Hierzu führt das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung aus:
„Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.“
„Wann von einer „besonderen Härte“ iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung ) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, § 12 RdNr 87). Dabei gilt im SGB II ein strengerer Maßstab als im Recht der Sozialhilfe, in dem die Leistungsbewilligung nicht vom Einsatz und der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht werden darf, wenn dies für den Anspruchsteller oder seine Angehörigen „eine Härte bedeuten würde“ (vgl § 88 Abs 3 Satz 1 BSHG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung; vgl hierzu BVerwGE 47, 103, 110 sowie Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl, § 88 RdNr 68; ferner die frühere Rechtsprechung des BSG zu § 6 Abs 3 Satz 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung 1974, BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 6 und 7; § 90 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ).“
„Für die Anwendung des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II müssen daher außergewöhnliche Umstände (etwa die Betreuungspflege bedürftiger Personen, vgl Nachweise bei Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl, § 12 RdNr 55 ff; auch Behrend in Juris Praxiskommentar, SGB II, § 12 RdNr 52) vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Dies machen auch die Gesetzesmaterialien deutlich. Hiernach liegt ein Härtefall iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alternative 2 SGB II zB dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist (BT-Drucks 15/1749, S 32). Dem kann entnommen werden, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides auch nur zusammen mit der Versorgungslücke eine besondere Härte darstellte. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (vgl auch BSG SozR 4-4220 § 6 Nr 2 und Nr 3 sowie SozR 4-4300 § 193 Nr 10 RdNr 34 – zur Erweiterung der AlhiV 2002 um eine allgemeine Härteklausel im Blick auf § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II; allgemein zur Verwendung dieses Maßstabs s zB § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II, § 9 Abs 4 SGB II, § 35 Abs 2 Nr 2 SGB II).“
Zur Zumutbarkeit im vorliegenden Fall führte das Bundessozialgericht aus (Sachverhalt: Ehepaar mit 2 Kinder – eines volljährig – bewohnen eine Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 159 m² und einer Grundstückfläche von 561,00 m²; Verkehrswert des Grundstücks: ca. 321.000,00 €; Darlehensverbindlichkeiten für das Grundstück ca. 67.000,00 €)
„Für seine Argumentation kann sich das LSG auch nicht auf die Hinweise der BA zur Auslegung des § 12 SGB II (RdNr 12.27) berufen, wonach von einem Hilfebedürftigen in der Regel nicht erwartet werden könne, dass er sein selbst bewohntes Hausgrundstück verkaufe, um an anderer Stelle ein anderes Grundstück mit einem vorhandenen oder noch zu bauenden Gebäude zu kaufen. Denn damit ist lediglich – ohne dass dies im Übrigen für die Gerichte bindend wäre – zum Ausdruck gebracht worden, dass zunächst zu prüfen ist, ob der Hilfebedürftige Ertragsquellen der Immobilie nutzen kann (zB zimmerweise Vermietung), wenn dies seine Hilfebedürftigkeit behebt. Damit wird im Kern lediglich eine der Leitvorstellungen des Gesetzgebers konkretisiert, wonach dem Hilfebedürftigen (und seinen Angehörigen) – nicht zuletzt, um ihn in seinem Bestreben zu unterstützen, sich von der Hilfe unabhängig zu machen – ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben soll. Überdies soll verhindert werden, dass es bei dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II, die jedenfalls zunächst lediglich eine vorübergehende Hilfe sein sollen, zu einem wirtschaftlichen „Ausverkauf“ kommt, dadurch der Wille zur Selbsthilfe gelähmt wird und es zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung kommt (vgl BVerwGE 47, 103, 110 – zur Härtevorschrift des § 88 Abs 3 BSHG). Diese Leitvorstellungen des Gesetzgebers sind zwar bei der Interpretation der Härteklausel in der Form zu berücksichtigen, dass die Verwertung einer Immobilie durch Veräußerung nicht verlangt werden kann, wenn andere Verwertungsformen in Betracht kommen, die ebenfalls den Bedarf decken. Ist dies indes nicht der Fall, scheidet keineswegs – wie das LSG offenbar meint – eine Veräußerung des Hausgrundstücks, das den Rahmen des Angemessenen iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II überschreitet, von vornherein aus.“
„Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum „wirklichen Wert“ steht (ua BSG, Urteil vom 25. April 2002 – B 11 AL 69/01 R; BSGE 94, 121 RdNr 9 = SozR 4- 4300 § 193 Nr 3; BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 9 RdNr 9; Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 12 SGB II RdNr 64 mwN; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 12 RdNr 247 mwN). Eine Unwirtschaftlichkeit in diesem Sinne käme etwa in Betracht, wenn bei einer Veräußerung wesentlich weniger als der von den Klägern zum Erwerb des Grundstücks und zur Erstellung des Hauses aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste – insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes – können jedoch als zumutbar angesehen werden. Eine absolute Grenze lässt sich bei Immobilien – anders als möglicherweise bei anderen Gegenständen (vgl zur Verwertung einer kapitalbildenden Lebensversicherung SozR 4-4220 § 6 Nr 2 RdNr 13 und Nr 3 RdNr 14, jeweils mwN) – nicht ziehen. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit würde allerdings ausscheiden, wenn sich die Angaben der Kläger zu den Kosten des Erwerbs und der Herstellung (321.000,00 EUR) und die Annahme der Beklagten zur Höhe des erzielbaren Verkehrswertes (350.000,00 EUR) bestätigen sollten.“
Zumindest wird der Verkauf als letzte Verwertungsmöglichkeit eingestuft, so dass dieser vom Leistungsträger erst dann verlangt werden kann, wenn andere Verwertungsmöglichkeiten ausscheiden.
zur Angemessenheit eines Kraftfahrzeuges:
In der zitierten Entscheidung verfügten die Kläger über ein Kraftfahrzeug der Marke „Ford Focus“ mit einem geschätzten Wert von 10.000,00 EUR (abzüglich noch bestehender Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 176,00 EUR).
Das Bundessozialgericht stellt klar, das es auf die Umstände des Einzelfalles bei der Beurteilung der Angemessenheit ankommt. Es sind zu berücksichtigen, die Größe der Bedarfsgemeinschaft, die Anzahl der vorhandenen Kfz, das Baujahr sowie der Umstand, ob das Kraftfahrzeug zur Erhaltung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist. Leider lässt das Gericht, da es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich war offen, ob der nach den Durchführungsvorschriften zum SGB II festgelegte Grenzwert für ein angemessenes Kfz i.H.v. 5.000,00 € rechtmäßig ist.
Keine Vermögenszusammenrechnung
Wer nun denkt, ich habe ja Vermögensfreigrenzen, die ich nicht ausschöpfe, deshalb kann man Kfz oder mein Hausgrundstück etwas wertvoller sein, ohne dass es zu einer Vermögenswertung kommen muss, hat sich gründlich getäuscht. Das Bundessozialgericht hält eine Gesamtvermögensbetrachtung für unzulässig:
“Eine nähere Prüfung der Angemessenheit des Kfz ist auch keineswegs – wie das LSG meint – dann entbehrlich, wenn die Freibeträge in Höhe von insgesamt 21.100,00 EUR bei zusätzlicher Berücksichtigung des den Betrag von 5.000,00 EUR übersteigenden Werts des Kfz nicht überschritten würden. Eine solche Kombination der Freibetragsregelungen in § 12 Abs 2 SGB II mit den Privilegierungsvorschriften des § 12 Abs 3, hier des Satzes 1 Nr 2 SGB II, ist im Gesetz nicht angelegt. Vielmehr kommt ein Hilfebedürftiger – abgesehen von den Freibeträgen in § 12 Abs 2 SGB II – nur dann in den Genuss der Privilegierungsvorschrift des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II, wenn das Kfz angemessen ist. Ist dies nicht der Fall und greift auch nicht die Auffangregelung des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II bzw die Sonderregelung in § 4 Abs 1 Alg II-V, dann handelt es sich um einen iS des § 12 Abs 1 SGB II zu berücksichtigenden Vermögensgegenstand.“
Alles in allem macht auch diese Entscheidung des Bundessozialgerichts deutlich, dass im Bereich des SGB II auf die bereits vorhandene Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zurückgegriffen wird. Es hätten daher eine Vielzahl von Rechtsstreiten nicht geführt werden müssen, wenn der Gesetzgeber bei der Einführungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II diese vorhandene Rechtsprechung bereits berücksichtigt und in die Formulierungen des Gesetzes aufgenommen hätte. Leider hat der Gesetzgeber diesen Punkt nicht berücksichtigt.
Tipps für Eigentümer von Hausgrundstücken, die Leistungen nach dem SGB II beantragen müssen:
Achten Sie auf die Wohnfläche (ca. 130 m²) bzw. die Grundstücksfläche (zwischen 500,00 und 800,00 m²). Vor Antragsstellung sollte bereits Verkehrswertgutachten eingeholt werden, damit der Leistungsträger keine Schätzung vornimmt. Recherchieren Sie den Grundstücksmarkt in Ihrer Umgebung (Was kann am Markt tatsächlich für ein Kaufpreis erzielt werden?), insoweit sollte auf Tageszeitungen und das Internet zurückgegriffen werden. Ggf. können einige Verkaufsbemühungen – die leider erfolglos waren – nachgewiesen werden. Tragen Sie Umstände zusammen, die gegen eine Vermietung einzelner Zimmer spricht (z.B. Aufteilung der Räume, Familienverhältnisse etc.).
Eine gute Vorbereitung kann einen zeitaufwendigen Streit mit dem Leistungsträger vermeiden.