OLG Hamm – Kein Fahrverbot, wenn es sich nicht in einem angemessenen zeitlichen Abstand auswirkt


(c) Uwe Steinbrich / Pixelio

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„Justitias Mühlen mahlen langsam“ Dies muss nicht immer von Nachteil sein, wenn vom Gericht ein Fahrverbot verhängt wurde. Ein Fahrverbot kann bei Verkehrsstraftaten nach § 44 StGB neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe als Nebenstrafe verhängt werden. Das Fahrverbot mit einer Dauer von 1 bis zu 3 Monaten, wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Das Fahrverbot soll als sogenannter „Denkzettel“ den Kraftfahrer warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr vermitteln.

Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann ein Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Nach einem längeren Zeitablauf verliert der spezialpräventive Zweck eines Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Charakter als Sanktionsinhalt übrig bleibt.

Aus diesem Grund, entschied das OLG Hamm auf die Revision eines Angeklagten durch Beschluss vom 23.07.2007, Az: 2 Ss 224/07, dass das mit der angefochtenen Verurteilung angeordnete Fahrverbot entfällt.

Der Angeklagte war 2005 durch amtsgerichtliches Urteil wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,- € verurteilt worden. Zudem war ihm ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt worden. Das Landgericht Bochum verwarf die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe, dass der Schuldspruch auf versuchte Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung lautet. Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum hatte, nachdem das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der versuchten Nötigung beschränkt worden ist, die Berufung mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch „versuchte Nötigung“ lautet und die Dauer des Fahrverbots einen Monat beträgt. Hiergegen legte der Angeklagte erneut Revision ein, über die das OLG Hamm nunmehr zu entscheiden hatte. Die Entscheidung führte zum Wegfall des Fahrverbotes wegen der überlangen Verfahrensdauer.

Aus den Gründen:

„Die Anordnung des Fahrverbots von einem Monat begegnet (…) durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie als Warnungs- und Besinnungsstrafe für den mittlerweile nahezu drei Jahre zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet ist. Das Fahrverbot ist als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Nach einem längeren Zeitablauf verliert der spezialpräventive Zweck eines Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Charakter als Sanktionsinhalt übrig bleibt (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 03.06.2004 – 2 Ss 112/04 -). Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22.10.2001 – 5 StR 439/01 – (zfs 2004, 133 f) ausgeführt, dass die Anordnung eines Fahrverbotes als Warnungs- und Besinnungsstrafe für einen über ein Jahr und neun Monate zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet sei. Der vom Bundesgerichtshof für zweifelhaft gehaltene Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten wird im vorliegenden Fall, in dem seit der am 23.07.2004 begangenen Tat nahezu 3 Jahre vergangen sind, deutlich überschritten. Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten anzulasten ist (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschlüsse vom 25.06.2002 – 3 Ss OWi 341/02 – und vom 28.01.2003 -3 Ss OWi 17/03 – jeweils m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Angeklagte hat das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert. Es liegen auch keine besonderen Umstände für die Annahme vor, dass zu einer nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Täter die Verhängung eines Fahrverbots neben der Hauptstrafe unbedingt erforderlich ist. (…)“

OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2007, Az: 2 Ss 224/07

siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2006, Az.: 4 Ss 28/06, zum Wegfall eines Fahrverbotes nach mehr als zwei Jahren und einem Monat nach der Tat

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