Cannabis im Panzerschrank – Bundesopiumstelle erlaubt erstmals Erwerb in der Apotheke


Betäubungsmittel sind nach Definition des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) Stoffe oder Zubereitungen, für deren straffreien Umgang man eine Erlaubnis benötigt (§ 3 BtMG). Eine solche Erlaubnis erteilt die Bundesopiumstelle nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken. Wie die Süddeutsche Zeitung in ihrer Online-Ausgabe vom 20.08.2007 berichtet, erlaubte die Bundesopiumstelle zum ersten Mal einer Patientin, Cannabis in der Apotheke zu kaufen.
Wissenschaftliche Studien zeigen, dass Cannabis Spastiken und Schmerzen, die oftmals bei der Nervenkrankheit Multiple Sklerose auftreten, lindern könne. Ärzte dürfen ihren Patienten bislang allerdings nur den synthetisch hergestellten Cannabis-Wirkstoff Dronabinol verschreiben. Das Medikament ist in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassen, 60 Kapseln kosten zudem bis zu 1700 Euro. Die Krankenkassen übernehmen daher die Therapiekosten nicht. Kein Wunder, dass zahlreiche Patienten den Schritt in die Illegalität wagen und sich natürliches Cannabis besorgen.

Auch eine Frau, die seit 14 Jahren an Multipler Sklerose leidet, besorgte sich, nachdem schulmedizinische Medikamente versagt hatten, Cannabis auf eigene Faust und machte sich damit fortwährend strafbar. Diesem unhaltbaren Zustand wollte sie beenden und beantragte bei der Bundesopiumstelle, Cannabis zur Linderung ihrer Schmerzenlegal beziehen zu dürfen. Eineinhalb Jahre nach Antragstellung wurde ihr nun die Erlaubnis unter strengen Auflagen erteilt. Von Ende August an kann sie einen Extrakt aus der Hanfpflanze in ihrer Apotheke beziehen. Die Bundesopiumstelle verlangt jedoch, dass die Patientin und die Apotheke den Extrakt sicher in einem Panzerschrank verwahren.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 19.05.2005, Az: 3 C 17.04, entschieden, dass ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Behandlung einer Multiple-Sklerose-Erkrankung nicht nach § 3 Abs. 2 BtMG mit der pauschalen Begründung abgelehnt werden dürfe, eine solche Behandlung liege nicht im öffentlichen Interesse. Die Bundesopiumstelle könne nicht einfach pauschal Anträge ablehnen, sondern müsse jeden einzelnen Fall prüfen.

Quellen:
Online-Ausgabe der Süddeutschen Zeitung vom 20.08.2007
Online-Ausgabe der Berliner Morgenpost vom 21.08.2007

, , , , ,