AG München – Voyeurismus berechtigt zur Mietminderung um 100 %


Über einen etwas skurril anmutenden Rechtsstreit berichtet die Online Ausgabe der FAZ vom 13.08.2007. Danach soll eine Münchner Vermieterin eine Studenten-WG durch einen sogenannten „Venezianischen Spiegel“ beobachtet haben. In die Wohnung der älteren Dame waren 2005 drei Studenten eingezogen. Einer der drei soll im Januar 2006 festgestellt haben, dass der Badezimmerspiegel von der Rückseite durchsichtig war.

Wer den venezianischen Spiegel eingebaut hat, blieb ungeklärt. Das war den drei Studenten auch egal, sie waren sauer, kündigten fristlos und klagten auf volle Rückzahlung ihrer Miete, was die die Vermieterin allen Ernstes mit dem Hinweis abgelehnt haben soll, nur das Bad sei im Wohnwert beeinträchtigt. Deswegen sei die vollständige Mietrückforderung nicht angemessen.

Das Amtsgericht München, Az: 473 C 18682/06, soll dem ersten der Studenten Recht gegeben haben, der seinen Mietvertrag fristlos gekündigt hatte. Nach dem Bericht der FAZ müsse die Vermieterin dem Studenten die vollständige Miete zurückzahlen. Die Verletzung der Intimsphäre und des Persönlichkeitsrechts rechtfertige eine hundertprozentige Mietkürzung. Die Vermieterin habe arglistig verschwiegen, dass sich in dem Bad ein venezianischer Spiegel befand.

Die Entscheidungen zu den Klagen der beiden anderen Studenten sollen noch ausstehen.

Quelle:
www.faz.net vom 13.08.2007
www.welt.de vom 13.08.2007
www.stern.de vom 13.08.2007
Hinweis gefunden bei www.medien-gerecht.de
Pressemitteilung des AG München vom 13.08.2007

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