BGH – Anerkenntnis einer Saldoaufstellung von Verbindlichkeiten durch nicht spezifizierte Ratenzahlung


Aus einer Geschäftsbeziehung resultieren über einen längeren Zeitraum hinweg zahlreiche Einzelrechnungen. Jeweils zum Jahresanfang wurde dem Schuldner ein Gesamtsaldo mitgeteilt, der kontinuierlich anwuchs. Der Gläubiger verlangte daher, dass der Schuldner künftig alle laufenden Bestellungen sofort bezahlen und außerdem den Saldo der offenen Altverbindlichkeiten durch weitere Zahlungen verringern müsse.

Der Schuldner war damit einverstanden und bat bei künftigen Aufstellungen, die aktuellen Jahresrechnungen sowie die erfolgten Zahlungen aufzuführen. In den folgenden Jahren übermittelte der Gläubiger dem Schuldner jeweils zu Beginn des Kalenderjahres den Schuldsaldo mit den gewünschten Angaben über das abgelaufene Geschäftsjahr, während der Schuldner in jedem Jahr über die laufenden Rechnungen hinaus Zahlungen erbrachte, wobei er hinsichtlich der Leistungen auf die alten Verbindlichkeiten keine bestimmte noch offene Rechnung angab, zu deren Tilgung die jeweilige Zahlung dienen sollte. Der Gläubiger verrechnete daher folgerrichtig die auf die Altverbindlichkeiten geleisteten Zahlungen jeweils auf die älteste noch offene Forderung.

Als die Geschäftsbeziehung beendet wurde, wollte der Schuldner die noch offenen Forderungen vollständig bezahlt haben und klagte, nachdem der Schuldner nicht zahlte. Das Landgericht Augsburg wies die Klage zum Teil ab, da nach Auffassung des Gerichts die Forderungen zum Teil verjährt seien. Auf die Berufung des Gläubigers änderte das Oberlandesgericht München diese Entscheidung und gab der Klage vollständig statt. Die dagegen gerichtete Revision des Schuldners blieb beim Bundesgerichtshof ohne Erfolg.

In der Entscheidung vom 09.05.007, AktZ.: VIII ZR 347/06, kam der BGH zu dem Ergebnis, dass die Abschlagszahlungen auf den zuvor vom Gläubiger mitgeteilten Schuldsaldo ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis darstellen. Weder hat der Schuldner die Saldoaufstellung in Frage gestellt, noch seine Ratenzahlung spezifiziert, und damit alle Forderungen anerkannt. Gegen die Berechtigung der Forderungen konnte er sich daher mit der Einrede der Verjährung nicht mehr wehren.

Leitsatz:
Kommt der Schuldner der Aufforderung seines Gläubigers, auf einen mitgeteilten Saldo der ausstehenden Verbindlichkeiten Zahlungen zu erbringen, dadurch nach, dass er, ohne den Saldo in Frage zu stellen oder dessen Aufschlüsselung nach den zugrunde liegenden Einzelforderungen zu verlangen, Abschlagszahlungen ohne Tilgungsbestimmung leistet, liegt darin regelmäßig ein die Verjährung gemäß § 208 BGB aF unterbrechendes bzw. zu einem Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF führendes Anerkenntnis aller dem Saldo zugrunde liegenden Einzelforderungen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. November 1996 – IX ZR 159/95, NJW 1997, 516).

BGH, Urteil vom 09.05.2007, AktZ.: VIII ZR 347/06
Vorinstanzen:  LG Augsburg, Entscheidung vom 28.06.2005 – 2 O 5587/04 ./. OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 30.03.2006 – 24 U 469/05

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