Bei Entlassungen aus betriebsbedingten Gründen ist der Arbeitgeber zu einer „Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten“ verpflichtet. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG sind in die soziale Auswahl Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Zur Begründung eines solchen Interesses kann sich der Arbeitgeber nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht allein darauf berufen, der gekündigte Arbeitnehmer sei besonders krankheitsanfällig.
Mit ihrer Kündigungsschutzklage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung ua. mit der Begründung geltend gemacht, die Sozialauswahl sei fehlerhaft, weil die Beklagte die auf der Intensivstation beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere die sozial stärkere Frau N., nicht berücksichtigt habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Weiterbeschäftigung von Frau N. liege im berechtigten betrieblichen Interesse, weil die Klägerin hohe Krankheitszeiten aufweise. Dem ist der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt. Er hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur Aufklärung weiterer Streitpunkte an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Mai 2007 – 2 AZR 306/06 –
Vorinstanz: LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Dezember 2005 – 2 (9) Sa 116/05 –
Quelle: Pressemitteilung Nr. 40/07 vom31.05.2007
Wikipedia – Sozialauswahl