Kein Widerrufsrecht bei Zeitschriftenabonnement im Telefonvertrieb


Ein Abonnementvertrag, der per Telefon geschlossen wurde, stellt zwar ein Fernabsatzgeschäft nach § 312 b BGB dar. Ein Widerrufsrecht ist aber in diesen Fällen nach § 312 d Abs. 4 Nr. 3 gerade ausgeschlossen. Die Norm lautet: „Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.“

Ein Abonnement ist grundsätzlich auch ein Ratenlieferungsvertrag, da es die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art (hier einer Zeitschrift) zum Gegenstand hat. Das Gesetz sieht vor, dass Ratenlieferungsverträge nach den §§ 505 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 355 BGB der Schriftform bedürfen, die bei einem Telefonanruf natürlich nicht gewahrt ist. Sofern aber der gesamte Abopreis bis zum frühesten Kündigungszeitpunkt 200,00 Euro nicht übersteigt, entfällt das Schriftformerfordernis gem. § 505 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. hierzu OLG Oldenburg, Urteil vom 08.01.2004, Az: 1 U 70/03). Verträge unterhalb der „Bagatellgrenze“ von 200,00 Euro sind also ideal für den „Telefonvertrieb“.

Für derartige Telefonverträge besteht nach dem Gesetz auch kein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB, da es sich nicht um eine mündliche Verhandlung im Bereich einer Privatwohnung (sog. Haustürgeschäft) handelt. Ob dies interessensgerecht ist, darf bezweifelt werden, denn regelmäßig ist der Grad der Überrumpelung und Belästigung durch einen Telefonanruf stärker als bei den üblichen Haustürgeschäften.

Obwohl die unaufgeforderte Kontaktaufnahme mit der Zielrichtung eines Vertragsabschlusses wettbewerbswidrig ist, führt auch dies nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit des telefonischen Vertrages, z.B. wegen Sittenwidrigkeit oder arglistiger Täuschung. Aktuell sind gesetzliche Regelungen in Planung, wonach auch für derartige Verträge ein Widerrufsrecht eingeräumt werden soll (wir berichteten).

Da der Angerufene dem Anbieter in der Regel telefonisch eine Einzugsermächtigung erteilen muss, dürfte sich das Leugnen eines Vertragsschlusses problematisch gestalten. Allerdings wird es, sofern das Telefonat nicht aufgezeichnet wurde (nur mit Einwilligung, die dann natürlich vom Anbieter zu dokumentieren ist), einem Anbieter schwer fallen, den konkreten Inhalt eines telefonisch geschlossenen Vertrages zu beweisen (Laufzeit, stillschweigende Verlängerungen, Kündigungsmöglichkeiten etc). Es wäre also eine legitime Möglichkeit, den Vertragsschluss zu den vorliegenden Konditionen zu leugnen. Wenn keine Einigung über die wesentlichen Bestandteile eines Vertrages, den sog. essentialia negotii, herbeigeführt wurde, kommt kein Vertrag zu Stande.

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