Auf die Revisionen zweier Angeklagter hob der 5. Senat beim BGH mit Beschluss vom 01.08.2007, Az: 5 StR 282/07, die Verurteilung durch das Landgericht Potsdam in den Strafaussprüchen auf, da das Landgericht die ausländischen Vorstrafen der Angeklagten pauschal und lückenhaft zu deren Nachteil berücksichtigt hatte.
Aus den Gründen:
Bei der Strafzumessung dürfen grundsätzlich auch ausländische Vorstrafen berücksichtigt werden, selbst wenn sie nicht in das Bundeszentralregister eingetragen worden sind; denn sie sind Teil des Vorlebens des Täters (vgl. § 46 Abs. 2 StGB). Indes ermöglichen die lückenhaften Feststellungen des Landgerichts zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten dem Senat nicht die Prüfung, ob die Verwertung der Vorstrafen rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Soweit das Urteil überhaupt vage Angaben zu den Verurteilungszeitpunkten enthält, ist ihnen zu entnehmen, dass die Vorverurteilungen jedenfalls sehr lange zurückliegen und zu einem erheblichen Teil Taten betreffen, bei denen nach deutschem Recht Jugendstrafrecht anzuwenden gewesen wäre. Angesichts dieser Umstände hätte zumindest die strafschärfende Bewertung der weit zurückliegenden Vorstrafen besonderer Begründung bedurft.
BGH, Beschluss vom 01.08.2007, 5 StR 282/07