Eine Verdienstabrechnung stellt mangels Einhaltung der gesetzlichen Schriftform (§§ 781, 126 BGB) kein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB dar. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 01.06.2007 – 11 Sa 1329/06 – im Anschluss an ein Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 09.10.2002 – 9 Sa 654/02 (MDR 2003, 159).
Eine Gehaltsabrechnung enthält grundsätzlich auch kein formlos wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis, da die Abrechnung nicht den Zweck verfolgt, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2002 – 9 Sa 654/02, LAGE § 781 BGB Nr. 5; vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 12.07.2006 – 5 AZR 646/05, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Lohnabrechnung).
Eine Gehaltsabrechnung dient lediglich der Erläuterung und näheren Aufschlüsselung der Gehaltsauszahlung bzw. Gehaltsüberweisung. Soll eine Verdienstabrechnung einen weitergehenden Erklärungswert haben, müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen. Solche besonderen Anhaltspunkte wurden hier aber nicht konkret dargetan und sind auch nicht erkennbar.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 01.06.2007 – 11 Sa 1329/06