Künftig auch nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen geplant


Nachträgliche Sicherungsverwahrung soll künftig auch bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten verhängt werden können. Das Bundeskabinett hat heute auf Vorschlag der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries den Entwurf eines entsprechenden Gesetzes beschlossen. Bislang ist Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht – anders als im Erwachsenenstrafrecht – nicht möglich.
Sicherungsverwahrung ist eine der schärfsten Sanktionen, die das deutsche Strafrecht vorsieht. Sie verhindert, dass ein Straftäter in Freiheit kommt, obwohl er seine gerichtlich festgesetzte Strafe voll verbüßt hat. Vor diesem Hintergrund darf die Sicherungsverwahrung nur angewendet werden, wenn es kein anderes Mittel gibt, um die Allgemeinheit zu schützen. Das gilt umso mehr bei jungen Menschen, die ihre Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen und ihr ganzes Leben noch vor sich haben. Mit entsprechendem Gefährdungspotential können aber Extremfälle eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Deshalb sah die Bundesregierung für solche Fälle Regelungsbedarf.

Der Regierungsentwurf sieht die Möglichkeit einer solchen gerichtlichen Anordnung vor, bei schwersten Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung sowie in Fällen von Raub- oder Erpressungsverbrechen mit Todesfolge, wenn deswegen eine Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verhängt wurde und die Anlasstat mit einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung oder Gefährdung des Opfers verbunden war und das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten die Gefährlichkeit des Täters mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für die Zukunft annimmt.

Da bei jungen Menschen, die über eine kürzere Lebensgeschichte verfügen, deren Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist, ist eine ausreichend sichere Gefährlichkeitsprognose nur sehr schwierig zu treffen. Deshalb beschränkt sich der Regelungsvorschlag der Bundesregierung auf die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (anders bei Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht: dort kann im Strafurteil selbst unmittelbar die Sicherungsverwahrung angeordnet oder ein Vorbehalt aufgenommen werden, der eine Anordnung am Haftende ermöglicht).

Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 18. Juli 2007 und
Regierungsentwurf zur Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht als pdf (128 kb)

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