LG Coburg – Schadenersatzansprüche spielender Kinder


(c) Michael Ottersbach / Pixelio

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Vier 10-jährige Jungen spielten in einem Keller verstecken. Ein Kind rannte, um die anderen zu erschrecken und aus ihren Verstecken zu locken, schreiend durch den dunklen Keller. Er hatte damit durchaus Erfolg, allerdings stürzte einer seiner erschreckten Spielkameraden. Ein weiterer Junge wiederum stolperte über den am Boden liegenden, schlug mit dem Kinn auf dem Steinboden auf und brach sich dabei einen Schneidezahn ab. Soweit ein alltägliches Ereignis.

Seine Eltern klagen dann aber für ihren zahnlosen Sohn gegen den Schreihals auf Schmerzensgeld und Ersatz künftiger Schäden. Er, der Schreihals, sei verantwortlich, da er sich regelwidrig benommen habe.

Das zunächst mit der Sache befasste Amtsgericht Coburg wies die Klage ab. Die dagegen eingelegte Berufung zum Landgericht Coburg blieb auch ohne Erfolg.

Urteil des AG Coburg vom 29.3.2007, Az: 11 C 1327/06; Beschlüsse des Landgerichts Coburg vom 12.6.2007 und 3.7.2007, Az: 33 S 54/07; rechtskräftig

Aus der Pressemitteilung Nr. 329 des LG Coburg vom 13.07.2007

„Bei Laufspielen bestehe auch bei Einhaltung der Spielregeln stets die Gefahr, dass die Teilnehmer im Wetteifer stürzen und sich verletzen. Dieses Risiko werde von allen Beteiligten gemeinsam gebilligt. Die Mitspieler stellten sich insoweit gegenseitig von jeglicher Haftung frei. Sie handelten sozusagen auf eigene Gefahr.“

Minderjährige können im Übrigen für die Verursachung eines Schadens, soweit sie deliktsfähig sind, durchaus haften. Verursachen Minderjährige (unter 18 Jahre) einen Schaden, kommt sowohl eine Haftung des Aufsichtspflichtigen als auch eine Haftung des Kindes selbst in Betracht.

Ein Kind unter 7 Jahre haftet nicht, es ist nicht delitksfähig. Ab einem Alter von 7 bis unter 18 Jahren haftet das Kind voll, wenn es deliktsfähig ist, also die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt. Eine Besonderheit besteht bei der Haftung von Kindern im Straßenverkehr. Hier tritt die Deliktsfähigkeit erst mit Vollendung des 10. Lebensjahres ein. Dies gilt jedoch nicht wenn das Kind den Schaden vorsätzlich verursacht hat.

Wer kraft Gesetz (Eltern, Vormund) oder vertraglich (Lehrer) zur Aufsicht verpflichtet ist, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Minderjährige einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Aufsichtspflicht genüge getan wurde oder der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsicht entstanden wäre.

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