SG Koblenz – Angemessenheit eines vom Leistungsempfänger selbst genutzten Eigenheims


Das Sozialgericht Koblenz setzt sich in seinem Urteil vom 03.05.2007 – S 11 AS 187/06 mit der Frage der Angemessenheit eines von einem Leistungsbezieher der Grundsicherung für Arbeitsuchende selbst genutzten Hausgrundstückes auseinander. Nach Ansicht des Gerichts wird die Reduzierung der Prüfung der Angemessenheit allein auf die Größe des Hausgrundstückes dem Sinn und Zweck des Schutzes eines Eigenheimes nicht gerecht. Ausschlaggebend sei vielmehr der Marktwert des Hauses bzw. der Wohnung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die klagende Bedarfsgemeinschaft, eine Mutter und ihre drei minderjährigen Kinder, bewohnen seit der Scheidung der Mutter von ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 197 Quadratmetern in einem kleinen Dorf in einer ländlichen Umgebung, der Verkehrswert beläuft sich gemäß einem Gutachten auf circa 185.000 €. Die Mutter ist seit der Scheidung Alleineigentümerin, die auf dem Objekt lastenden Schulden belaufen sich auf etwa 150.000 €.

Die zuständige ARGE lehnte den Leistungsantrag der Kläger ab, da das Einfamilienhaus verwertbares Vermögen darstelle. Es handele sich nicht um ein angemessenes Haus, da die Wohnfläche die für vier Personen maximal zulässige Fläche von 130 Quadratmetern deutlich übersteige.

Die zuständige 11. Kammer des Sozialgerichts hat die Beklagte verurteilt, den Klägern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren. Bei der Prüfung der Angemessenheit eines Hauses, die für die Frage der Verwertbarkeit als Vermögen maßgebend ist, stellen die Wohnfläche und die Grundstücksgröße keinen geeigneten Maßstab dar. Da die Bodenrichtwerte, die für die Bildung des Verkehrswertes eine große Rolle spielen, im ländlichen Bereich deutlich niedriger sind als in Ballungsgebieten, kann der Verkehrswert eines kleinen, von der ARGE als angemessen angesehenen Hauses in einem Ballungsgebiet deutlich höher sein als der Verkehrswert einer größeren, in einem ländlichem Gebiet liegenden Immobilie. Daher müsste der eine Leistungsempfänger sein Haus als Vermögen verwerten, während der andere seine deutlich wertvollere Immobilie weiternutzen darf. Es ist daher für die Frage der Angemessenheit auf einen durchschnittlichen Verkehrswert abzustellen, der sich aus verschiedenen Berechnungsfaktoren zusammensetzt. Dieser Durchschnittswert ist jedenfalls höher als der Verkehrswert des Hauses, das von den Klägern bewohnt wird, so dass sie nicht verpflichtet sind, vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende das Einfamilienhaus zu verkaufen, um von dem Erlös eine Zeitlang ohne Inanspruchnahme von Leistungen der beklagten ARGE ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 03.05.2007, AktZ.: S 11 AS 187/06

Quelle: Pressemitteilung des SG Koblenz vom 03.07.2007

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