Dies beherzigend, hätte unser Mandant sein Fahrzeug noch. So allerdings überließ er es einer Bekannten für eine etwas längere Tour, die auf einer einsamen Landstraße an einem Baum endete. Ob nun überhöhte Geschwindigkeit oder Übermüdung, oder beides die Unfallursache war, kann dahinstehen. Das Fahrzeug war anschließend nur noch Schrott und die Bekannte unglücklicherweise schwer verletzt. Irgendwie war es ihm unangenehm, so gleich nach dem Unfall zu fragen, wie sie sich das jetzt mit dem Schadenersatz vorstelle. So ließ unser Mandant einige Zeit vergehen und kam, als nach anfänglichem Vertrösten von der Bekannten überhaupt keine Reaktion mehr erfolgte zu uns.
Der Schaden war recht hoch, eine Reparatur nach Einschätzung des Sachverständigen nicht mehr möglich. Darüber hinaus hatten die Bergung, die Standzeit in einer Werkstatt und das Gutachten erhebliche Kosten verursacht. Und irgendwie hatte unser Mandant gelesen, dass Ansprüche verjähren. Damit hatte er Recht, nur dass hier nicht die Regelverjährung sondern mit nur 6 Monaten auch bei kostenloser Überlassung nach § 606 BGB eine recht kurze Verjährungsfrist galt und seine Ansprüche damit schon längst verjährt waren. Da saß er nun und schaute uns ungläubig an. Da die Verjährung ein vom Schuldner zu erhebender Einwand ist, meinte unser Mandant, dass würde er riskieren. Angesichts der Schadenhöhe waren wir uns allerdings sicher, dass die Bekannte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und die Antwort von dort dann sehr knapp ausfallen würde.
Wir bezifferten den Schaden, setzen eine Zahlungsfrist, und es kam tatsächlich Post einer Kanzlei. Man bat die Frist zu verlängern, man müsse noch prüfen. Diese Prüfung führte anstelle der Zurückweisung der Ansprüche, dann aber zu dem Ergebnis, dass uns ein Vergleichsangebot unterbreitet wurde, da die Bekannte mit ihrem Einkommen knapp über der Pfändungsgrenze lag, aber über die Familie kurzfristig einen größeren Betrag anbieten könnte. Schnelles Geld ist gutes Geld und noch viel besser als gar kein Geld dachte auch unser Mandant, der die knappen Einkommensverhältnisse seiner Bekannten bestätigen konnte. Der Vergleich kam zustande und es wurde prompt gezahlt. Eine Rückforderung ist übrigens auch bei Unkenntnis der Verjährung ausgeschlossen (§ 214 Abs. 2 BGB), die Haftung der Kollegen hingegen nicht.