Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die Pflicht, dem Arbeitnehmer eine sog. Arbeitsbescheinigung zu Arbeitsentgelt, Beginn, Ende und Grund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszustellen. Dies ergibt sich aus § 312 des Sozialgesetzbuches III (SGB III). Die Bescheinigung ist für den Arbeitnehmer wichtig, da die darin enthaltenen Tatsachen für die Entscheidung der Agentur für Arbeit über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können.Sofern der Arbeitgeber sich weigert, eine Arbeitsbescheinigung auszustellen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Gemäß § 404 SGB III kann durch die Agentur für Arbeit ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.000 Euro verhängt werden.
Die verlief entspannt. Nach Aufruf der Sache beschränkten wir sogleich den Einspruch auf die Höhe des Bußgeldes. Ein Lächeln huschte über das Gesicht der Richterin, es würde also schnell gehen. Wir machten Angaben zu den Einkommensverhältnissen und die Bußgeldhöhe wurde nach einem kurzen Feilschen auf 900 Euro reduziert. Immer noch eine Menge Lehrgeld, aber immerhin etwas gespart. Auf die Bemerkung der Richterin, im Reinigungsgewerbe verdiene man doch gut, sie sehe das ja daran, was ein Fensterputzer sie kosten würde, schlug unser Mandant vor, er könne ihr ja mal eine günstiges Angebot machen. Natürlich nach der Hauptverhandlung. Das wollte sie dann doch nicht, amüsierte sich aber trotzdem.
Erläuterungen zum Ausfüllen einer Arbeitsbescheinigung und einen entsprechenden Vordruck findet man auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeit.