AG Meldorf – Stella Liebeck II geht leer aus


(c) S. Hainz / Pixelio

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Im April 2009 kaufte die Klägerin zusammen mit ihrem Sohn in einem Schnellrestaurant u.a zwei Becker Kaffee. Als der Sohn die Kaffeebecher der im Pkw sitzenden Klägerin zureichte, löste sich ein Deckel und der Kaffee ergoss sich über das rechte Bein der Klägerin, die daraufhin Verbrennungen 2. Grades erlitt. Die Frau hatte wahrscheinlich mal was von Stella Liebeck gehört und verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Betreiber des Schnellrestaurants und klagte vor dem Amtsgericht Meldorf.

Nach der wohl bekanntesten modernen Sage über das amerikanische Schadensersatzrecht erhielt Stella Liebeck 640.000 US-Dollar zugesprochen, nachdem sie bei McDonalds durch verschütteten Kaffee Verbrühungen erlitten haben soll.

Anders das Amtsgericht Meldorf. Das wies die Klage ab. Weder seien die Voraussetzungen eines vertraglichen noch eines deliktischen Schadensersatzanspruchs gegeben.

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten sei zwar jeder verpflichtet, die Rechtsgüter anderer vor Schaden zu bewahren, hier war die Klägerin allerdings nur vor denjenigen Gefahren zu schützen, die sie selbst erfahrungsgemäß nicht erkennen oder vermeiden kann. Zur Verkehrssicherungspflicht eines Restaurants gehöre es aber nicht, den Kunden vor jeglichen Gefahren zu schützen, insbesondere nicht davor, dass der Kunde selbst unvorsichtig ist und einen gefüllten Kaffeebecher umkippt. Der zusätzliche Aufwand eines zuverlässig schließenden Deckels sei dem Betreiber, gemessen an dem denkbar geringen Risiko des Schadens wirtschaftlich nicht zumutbar.

AG Meldorf, Urteil vom 26.11.2009, Az: 80 C 1256/09

Dem Berliner Amtsgericht Tiergarten war eine Verbrühung durch heißen Kaffee immerhin 1.000 Euro wert. Dort allerdings hatte ein Bahnangestellter heißen Kaffee verschüttet und die Klägerin verbrüht und es gab eine Haftungsvorschrift, nämlich § 1 I HaftpflG (AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 24.07.2007, 6 C 381/06).

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