Die Google-Bildersuche dürfte allgemein bekannt sein. Anhand von Suchbegriffen kann man sich Bilder anzeigen lassen, die im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort auf Internetseiten veröffentlicht wurden. Die Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte Vorschaubilder gezeigt (sog. Thumbnails). Über einen Link kann man sich entweder das Bild in Originalgröße, oder aber die das Bild enthaltende Internetseite ansehen. Eine bildende Künstlerin mit eigener Internetseite fand es nicht gut, dass ihre Werke innerhalb der Googlesuche als Vorschaubild angezeigt wurden. Zur Verkürzung des Suchvorgangs werden die Vorschaubilder auf den Servern durch Google nämlich zwischengespeichert, so dass die Künstlerin ihr Urheberrecht verletzt sah.
Das Landgericht Erfurt und auch das Oberlandesgericht Jena hatten die auf Unterlassung gerichtete Klage der Künstlerin abgewiesen. Zwar sei ihr Urheberrecht widerrechtlich verletzt. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei jedoch rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Der Bundesgerichtshof ging nun noch weiter und nahm sogar an, dass überhaupt keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung vorliegt. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des OLG ist der BGH davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil Google dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.
Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.
BGH, Urteil vom 29. April 2010, Az: I ZR 69/08 (Vorschaubilder)
Vorinstanzen: LG Erfurt, Urteil vom 15. März 2007, Az: 3 O 1108/05 ./. OLG Jena, Urteil vom 27. Februar 2008, AZ: 2 U 319/07 (GRUR-RR 2008, 223)
Quelle: Pressemitteilung Nr. 93/2010 vom 29. April 2010
Seiten oder Inhalte von der Suchmaschinenindizierung auszunehmen, lässt sich technisch durch eine robots.txt bzw. Meta-Tags mit noindex und nofollow lösen. Aber wer bitte möchte denn nicht gefunden werden?
Nachtrag: Wer die Diskussion der Technik-Freaks verfolgen möchte, kann das im lawblog tun. Dort in den Kommentaren toben sie sich aus. Wer eine durchdachte Analyse des Urteils lesen möchte, kommt im law-blog (heißt ähnlich, ist aber ein anderes Blog) auf seine Kosten. Ketzerische Frage dort, stellt der BGH ganz pragmatisch die durch die Suchmaschinentechnik bedingte Zwischenspeicherung über das Urheberrecht? Denn eigentlich hat man zu fragem bevor man urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältig ,verbreitet oder öffentlich zugänglich macht. Das kann man von Google nicht ernsthaft verlangen. Der BGH meint nun, wer Bilder einstellt und Suchmaschinen nicht aussperrt, erkläre konkludent sein Einverständnis in die Indizierung. Schweigen und möglicherweise fehlendes technisches Wissen des Urhebers hebelt also sein Recht aus. Mal sehen wo dieses neue Verständnis des Urheberrechts aufhört.