Ein Versicherungsnehmer verlangte, nachdem sein Auto gestohlen worden war, von seiner Kaskoversicherung Ersatz. Die Versicherung hatte zum einen wohl Zweifel, zum einen, dass das Auto tatsächlich gestohlen worden war und zum anderen, dass es lediglich die vom Versicherungsnehmer angegebenen kleineren Vorschäden hatte. Die Versicherung forschte nach und fand heraus, dass das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer bereits mit erheblichen Vorschäden gekauft worden war.
Das Landgericht wies die Klage des Versicherungsnehmers auf Versicherungsleistungen ab, da er gegenüber seiner Versicherung wissentlich falsche Angaben gemacht und die Vorschäden, die für die Wertermittlung und damit die Zahlung der Versicherung von erheblicher Bedeutung waren, verschwiegen hatte. Auf die Berufung wies das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Hinweisbeschluss darauf hin, dass die Berufung keinen Erfolg haben werde.
Aus den Gründen:
Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das Fahrzeug dem Kläger entsprechend seiner Behauptung (…) tatsächlich entwendet worden ist oder nicht. Denn jedenfalls ist die Beklagte wegen vorsätzlich falscher Angaben des Klägers in seiner Schadensanzeige (…) nach § 7 Nr. II 2.1, IV 1) AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei geworden. (…)
In der von ihm eigenhändig unterschriebenen Schadensanzeige hat der Kläger zunächst angegeben, frühere reparierte Beschädigungen des Fahrzeuges seien ihm „nicht bekannt“, in der Ergänzung zur Schadensmeldung hat er die Frage 2, welche Mängel das Fahrzeug beim Kauf aufgewiesen habe, beantwortet mit „leichte Kratzer und Dellen an der rechten Seite (hintere rechte Tür und über dem rechten hinteren Kotflügel), wurde fachmännisch behoben (s. Bilder)“.
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass diese Angaben des Klägers bezüglich des Schadensumfangs beim Erwerb des … durch den Kläger unrichtig waren, und dass der Kläger dies auch wusste. Es ist unstreitig, dass der Kläger das Fahrzeug von der vorherigen Eigentümerin unrepariert mit den bei ihr erlittenen Schäden erworben hat. (…) Danach war die Seitenwand hinten rechts deutlich eingedrückt, gestaucht und zu erneuern, ebenfalls deutlich eingedrückt und zu erneuern waren die Türen hinten und vorne rechts, der Reifen hinten rechts war zu erneuern, der Stoßfänger hinten rechts nicht nur verkratzt, sondern nach hinten verschoben. (…)
Der Kläger hatte damit in seiner Schadensanzeige gegenüber der Beklagten den bestehenden erheblichen Vorschaden wissentlich bagatellisiert, indem er ihn als lediglich „leichte Kratzer und Dellen an der Seite (hintere rechte Tür und über dem rechten hinteren Kotflügel)“ bezeichnet hat. Der Schaden war wesentlich umfangreicher. Dass ein solcher erheblicher Vorschaden für die Ermittlung des Werts des Fahrzeugs von Bedeutung war, lag auf der Hand. Dafür, dass der Kläger wider besseres Wissen den Vorschaden des Fahrzeugs bagatellisierend angegeben hat, gibt es vernünftigerweise keine andere Erklärung, als dass der Kläger bei der Beklagten bewusst einen irrigen Eindruck über den Umfang des Vorschadens hervorrufen und damit zu seinen Gunsten auf die Regulierungsentscheidung Einfluss nehmen wollte. Er handelte damit arglistig.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, dass das Formular der Beklagten über die Schadensmeldung nicht die Belehrung enthielt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich für eine Leistungsfreiheit bei Aufklärungsobliegenheitsverletzung erforderlich ist. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach allgemeiner Meinung die Verletzung der Belehrungspflicht nur einem schutzwürdigen Versicherungsnehmer zugute kommt, nicht aber einem Versicherungsnehmer, der arglistig Fragen falsch beantwortet (vgl. dazu auch Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27.Aufl., § 34 Rdnr. 22, BHG in stdg. Rspr., vgl. nur BGH VersR 2007, 683, BGH VersR 1976, 383). (…)
OLG Düsseldorf, (Hinweis)Beschluss vom 26.06.2009, Az: I-4 U 53/09