Der Ehrliche ist am Ende der Dumme


(c) Rainer Sturm / Pixelio

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Die Autofahrerin war im Dezember letzten Jahres in eine Verkehrskontrolle geraten, die Alkoholmessung ergab eine geringfügige Überschreitung der 0,5-Promillegrenze. Daraufhin erging ein Bußgeldbescheid mit dem auch ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurde. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides hatte die Autofahrerin 4 Monate Zeit, das Fahrverbot anzutreten und ihren Führerschein in sog. amtliche Verwahrung zu geben. Diese Frist hatte sie allerdings total verbasselt und fuhr während das Fahrverbot bereits lief prompt im südlichen Teil der Republik in eine Geschwindigkeitsmessung.

Nach Zugang des Anhörungsschreibens der dortigen Bußgeldstelle äußerte sie sich, räumte den Verstoß ein und wunderte sich, als sie danach als Beschuldigte in einem Strafverfahren angehört wurde. Der Vorwurf lautete Fahren ohne Fahrerlaubnis, strafbar nach § 21 Abs. 2 StVG auch bei fahrlässiger Begehung. Auch hier ging sie zu der in der in Berlin durchgeführten Vernehmung und machte brav Angaben zur Sache und zu ihrem Einkommen. Da die Autofahrerin zu den besserverdienenden Menschen gehört, fiel der daraufhin im Süden erlassene Strafbefehl mit 20 Tagessätzen zu je 65 Euro recht üppig aus.

Hiergegen legte sie Einspruch ein, der demnächst verhandelt werden soll. Erst jetzt kam sie auf die Idee, jemanden zu fragen, der sich mit so etwas auskennt. Einen Verteidiger. Der kann aber angesichts dieser Sachlage auch nichts mehr ausrichten, außer der Autofahrerin zu erklären, dass das Sprichwort „Ehrlich währt am Längsten“ nicht uneingeschränkt Gültigkeit beansprucht, anders als das Sprichwort „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Zwischen Lügen und Schweigen besteht auch ein himmelweiter Unterschied.

Erstens war das Foto der Geschwindigkeitsmessung nicht wirklich brauchbar. Sie hätte also hier bereits einfach nur die Anhörung ignorieren und schweigen können. Den Nachweis, dass sie das Auto auch gefahren hat, muss immer noch die Bußgeldstelle erbringen. Allein die Tatsache, dass sie Halterin ist, reicht nicht aus. Selbst wenn dieser Nachweis gelungen wäre, hätte sie im Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein zumindest keine Angaben zu ihrem Einkommen machen müssen. Dies wäre dann geschätzt worden. Mangels anderer Anhaltspunkte hätte die Tagessatzhöhe im Strafbefehl 30 Euro betragen, bei 20 Tagessätzen immerhin eine Ersparnis von 700 Euro. Anderenfalls hätte man den Einspruch auf die Tagessatzhöhe beschränken und das Gericht durch Beschluss ohne Hauptverhandlung entscheiden können. Für das nächste Mal ist die Autofahrerin jetzt aber informiert.

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