Strafverteidigung kostet Geld, muss man das rechtfertigen?


Die Koblenzer Strafverteidigerin Kerstin Rueber berichtete in ihrem Blog vom Anruf einer besorgten Mutter, die für ihren Sohn in einer Strafsache vor dem Schöffengericht (also eher kein Ladendiebstahl) rechtlichen Beistand suchte und sich nach Mitteilung der voraussichtlich anfallenden Gebühren dann für einen anderen Kollegen entschied, der seine Dienstleistung offensichtlich für weniger Geld anbieten kann. Die Kollegin stellt sich zu Recht die Frage, ob der angebotene Dumpingpreis nicht vielleicht doch eine Mogelpackung darstellt und der Kollege letztendlich doch die gesetzlichen Gebühren voll abrechnet.

In den Kommentaren entspann sich dann eine angeregte Diskussion darüber ob Anwälte die geforderten Gebühren überhaupt verdienen und ob es im Strafrecht eine Mehrklassengesellschaft gibt. Die gibt es ohne Zweifel. Anwälten allerdings vorzuwerfen, sie würden „ihre Empathie wohl daheim lassen oder im Laufe ihres Berufslebens gänzlich verlieren und nur den lieben € sehen“, offenbart eine sehr einseitige Sicht der Dinge. Rechtsanwalt Siebers, ebenfalls Strafverteidiger, fasst dann auch in seinem Blog mal zusammen, was ein Anwalt mit den Gebühren so anstellt. Ein Büro unterhalten, damit die Mandanten einen Platz zum sitzen haben und ungestört von ihrem Problem berichten können, die Kommunikationsmittel bezahlen, damit die Mandanten anrufen, faxen oder mailen können, schlussendlich auch Personal bezahlen, welches nicht nur den Kanzleibetrieb am Laufen hält, sondern den Mandanten auch mal einen Kaffee serviert. Nicht zu vergessen, dass der Anwalt auch Steuerzahler ist, nicht von Luft und Liebe allein leben kann und auch etwas zu essen kaufen und ein Dach über dem Kopf haben möchte. Das alles kann man von Dumpingpreisen nicht bezahlen, vor allem nicht wenn man eine ernsthafte Strafverteidigung betreibt.

Die in den Kommentaren ausgesprochene Forderung, jeder der sich keinen Verteidiger leisten könne, solle einen Pflichtverteidiger beigeordnet bekommen, noch dazu von einem Kollegen, lässt erkennen, dass hier ein Blinder von Farbe spricht. Im Falle einer Verurteilung fallen die Kosten des Pflichtverteidigers, der seine Gebühren aus der Staatskasse erhält, dem Verurteilten zu Last. Er bezahlt den Verteidiger letztlich doch selbst, nur dass er die Zahlung an die  Staatskasse zu leisten hat.

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