Wegen Schimmelpilzbildung in der Wohnung minderte der Mieter seine Mietzahlungen. Der Vermieter wandte ein, der Schimmelpilzbefall sei auf fehlerhaftes Nutzungsverhalten, das heißt auf unzureichende Belüftung und Beheizung der Wohnung zurückzuführen und klagte u.a. auf Zahlung der vollen Miete. In dem darauf folgenden Rechtsstreit ergab die Beweisaufnahme auf Grund eines Sachverständigengutachten, dass der festgestellte Schimmel in der Tat auf eine fehlerhafte Lüftung zurückzuführen war. Nach Auffassung des Landgericht München hatte der Mieter dies aber nicht zu vertreten.
Aus den Gründen:
Grundsätzlich ist es Sache des Vermieters, beim Einbau neuer Fenster die notwendigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit zu treffen. Hierzu gehört erforderlichenfalls, dass der Vermieter mit Hilfe der Sachkunde eines Architekten oder Handwerkers die zur Vermeidung von Schimmelbildung erforderlichen Verhaltensanforderungen ermittelt. Er muss den Mieter sachgerecht und präzise auf die neuen Anforderungen an sein Heiz- und Lüftungsverhalten im veränderten Raumklima hinweisen. Der Mieter ist nicht verpflichtet, selbstständig Überlegungen zu einem veränderten Lüftungsverhalten anzustellen (…). Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei ausreichend dargelegt und auch bewiesen, dass auf Grund des Austauschs einzelner Fenster ihr Heiz- und Lüftungsverhalten zur Verhinderung von Schimmelbildung hatte geändert werden müssen und die Klagepartei es unterlassen hätte, sie dahingehend präzise zu instruieren. (…) Der im selbstständigen Beweisverfahren beauftragte Gutachter (…) schloss in seinem Gutachten (…) bauliche Mängel als Ursache für den festgestellten Schimmelbefall aus. Auf die Frage des Einflusses der neu eingebauten Fenster auf die raumklimatischen Verhältnisse und zu den Anforderungen an das Lüftungsverhalten gab er bei seiner Anhörung an, das es sich bei den früheren Fenstern um undichte, schlecht schließende Fenster mit niedrigerer Oberflächentemperatur gehandelt haben müsse, die einen höheren Luftaustausch ermöglichten. Die Kondensatbildung an diesen alten Fenstern sei Warnindiz gewesen, dass bei neueren, gut dämmenden und schließenden Fenstern fehle. Weiterhin stellte der Gutachter fest, dass man bei neuen, dichteren Fenstern anders lüften müsse, als man dies bei schlechter dämmenden Fenstern praktiziere. Damit ist (…) nachgewiesen, dass es einer entsprechenden, konkreten Information seitens der Klagepartei bedurft hätte, wie der Beklagte nach dem Einbau der neuen Fenster nun heizen und lüften musste.
LG München I, Urteil vom 08.03. 2007, AZ: 31 S 14459/06 (NJW 2007 Heft 34, S. 2500 f.)