Die Ehefrau des späteren Klägers fuhr im Mai 2005 wie so häufig mit dem Auto ihres Ehemannes, einem Ford Mondeo Turnier zum Einkaufen zu einer Metzgerei. Sie parkte auf dem dazugehörenden Parkplatz, erledigte ihre Einkäufe und wollte wieder nach Hause fahren. Als sie beim Ausfahren aus dem Parkplatz nach rechts abbiegen wollte, kollidierte sie mit einem Fahrbahnrand befindlichen Felsbrocken, der dort zum Schutz der Bepflanzung aufgestellt worden war.
Das Amtsgerichts München wies die Klage ab:
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Der Findling, mit dem die Ehefrau des Klägers kollidierte sowie ein weiterer gleichartiger Stein befänden sich nicht auf der Fahrbahn selbst, sondern auf einem Streifen neben der Fahrbahn, ungefähr 50 Zentimeter neben der Asphaltkante der Fahrbahn. Die Fahrbahn habe eine Breite von 3,5 Metern, so dass eine Benutzung des daneben liegenden Streifens nicht erforderlich sei. Bei einem entgegenkommenden Fahrzeug würde der Platz zwar unter Umständen knapp. In einem solchen Fall müsste aber einer der Fahrer anhalten und den anderen durchlassen. Vorliegend hätte es aber nicht einmal Gegenverkehr gegeben. Alle Steine seien beim Ausfahren aus dem Parkplatz zunächst gut sichtbar. Ein Autofahrer müsse sich daher darauf einstellen, dass er die asphaltierte Fahrbahn nicht verlassen dürfe, wenn er nicht kollidieren wolle. Beim Ausfahren sei es unvermeidlich, dass durch die Annäherung mit dem Fahrzeug an die Steine diese durch das Fahrzeug immer weiter verdeckt würden. Dies könne und müsse ein Autofahrer aber einschätzen. Es wäre eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht, wenn man verlangen würde, dass die Steine während des gesamten Ausfahrvorgangs immer sichtbar seien oder auf sie in sonstiger Weise aufmerksam gemacht werden müsste. Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließe, sei nicht machbar. Es müsse daher auch nicht für alle denkbaren Möglichkeiten Vorsorge getroffen werden. Damit, dass ein Autofahrer, der erkennen könne, dass neben der Fahrbahn Steine liegen, gleichwohl die asphaltierte Fahrbahn verlasse, müsse die Eigentümerin des Parkplatzes nicht rechnen.
AG München, Urteil vom 13.11.2007, Az: 232 C 37976/05 (rechtskräftig)