OVG Rheinland-Pfalz – Ähnlichkeit mit eineiigem Zwillingsbruder schützt nicht vor Verwaltungsgebühr


Mit dem Fahrzeug der Klägerin wurde eine rote Ampel überfahren. Zur Person des Fahrers machte sie als Halterin des Fahrzeuges keine Angaben. Auf dem von der Überwachungskamera gemachten Photo war eine männliche Person zu erkennen, die dem Ehemann der Klägerin glich. Dieser äußerte sich zu dem Vorwurf nicht, sondern legte das Photo seines ihm zum Verwechseln ähnlichen eineiigen Zwillingsbruders vor. Daraufhin wurde der von der Stadt Heidelberg gegen den Ehemann der Klägerin erlassene Bußgeldbescheid aufgehoben.

Die beklagte Stadt Pirmasens drohte der Klägerin jedoch für den Wiederholungsfall die Führung eines Fahrtenbuchs an und setzte hierfür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,20 € fest. Die Klägerin hält dies für rechtswidrig, weil die Ermittlung des Fahrers durch Einholung eines anthropologischen Gutachtens möglich gewesen wäre. Dieser Argumentation ist bereits das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und wies die gegen die Gebührenfestsetzung gerichtete Klage ab.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Die Ermittlungsbehörde habe alle zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung des Fahrers durchgeführt. Nachdem die Klägerin und ihr als Fahrer in Betracht kommender Ehemann anlässlich ihrer Anhörung keine verwertbaren Angaben gemacht hätten, sei sie nicht verpflichtet gewesen, weitere wenig Erfolg versprechende Ermittlungen vorzunehmen. Insbesondere wäre die Einholung eines anthropologischen Gutachtens angesichts des konkreten Verkehrsverstoßes – Überfahren einer roten Ampel – offensichtlich unverhältnismäßig gewesen. Die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung wegen großer Ähnlichkeit der eineiigem Zwillingsbruder durfte damit zum Anlass für die gebührenpflichtige Androhung einer Fahrtenbuchauflage im Wiederholungsfall genommen werden

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. März 2007, Az: 7 B 11420/06.OVG

Quelle: Pressemitteilung Nr. 14/2007 vom 29.03.2007

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