Eine privatversicherte Patientin eines Zahnarztes erhielt für über 7.000 Euro zwei Brücken eingesetzt. Nach Eingliederung der Prothetik und Abrechnung endete die Behandlung. Knapp 2 Jahre später fiel eine der Brücken heraus. Der nachbehandelnde Zahnarzt stellte diverse Mängel fest. Daraufhin verlangte die Patientin von den erstbehandelnden Zahnarzt u.a. die Rückerstattung des Behandlungshonorars und ein Schmerzensgeld von mindestens 1.000 Euro. Dieser weigerte sich zu zahlen, da nach seiner Auffassung kein Behandlungsfehler vorgelegen und die Klägerin ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe.
Einem privatversicherten Patienten steht nach einem Behandlungsfehler seines Zahnarztes alternativ zum Anspruch auf Erstattung von Nachbehandlungskosten ein Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Honorars zu, soweit der Zahnersatz völlig unbrauchbar, eine Nachbearbeitung nicht möglich und eine Neuanfertigung zu erfolgen hat. Nach Beendigung des Behandlungsverhältnisses habe der Zahnarzt bei privatversicherten Patienten keinen Anspruch auf eigene Mängelbeseitigung. Etwas anderes gelte nur, wenn dem Patienten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ausnahmsweise eine Nachbesserung zuzumuten sei. Da der Zahnarzt zunächst jegliche „Falsch – oder Schlechtbehandlung“ in Abrede gestellt habe, sei die Patientin innerhalb ihrer Schadensminderungspflicht aber nicht zur Annahme dieser Angebote verpflichtet gewesen. Einen Anspruch auf Schmerzensgeld sah der Senat allerdings nicht als gegeben an.
OLG Oldenburg, Urteil vom 27.02.2008, Az: 5 U 22/07
Vorinstanz: LG Oldenburg, Urteil vom 27. 02.2008, Az: 8 O 2512/06