Dem Kläger war im Jahre 1998 die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte erteilt worden. Nachdem das Finanzamt erhebliche Steuerrückstände gemeldet hatte und Tilgungsvereinbarungen mehrfach nicht eingehalten worden waren, widerrief die zuständige Behörde diese Erlaubnis. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Sofern ein Gewerbetreibender unzuverlässig sei, so die Richter, müsse eine bereits erteilte Gaststättenerlaubnis widerrufen werden. Zuverlässig sei aber nur derjenige, der sein Gewerbe im Einklang mit Recht und Gesetz ausübe, wozu auch die Erfüllung der steuerlichen Zahlungspflichten gehöre. Vorliegend seien ganz erhebliche Steuerschulden aufgelaufen. Besonders nachteilig wirke sich aus, dass der Kläger in hohem Maße mit der Begleichung der Umsatzsteuer in Verzug gekommen sei. Die Umsatzsteuer sei eine indirekte Steuer, die zwar aus praktischen Erwägungen beim Unternehmer erhoben, über den Preis aber an den Kunden weitergeben würde. Indem ein Gewerbetreibender die Umsatzsteuer nicht abführe, schädige er daher die Allgemeinheit und versuche zugleich, sich in unlauterer Weise im Geschäftsleben einen Vorsprung vor seinen Konkurrenten zu verschaffen. Von einem Gewerbetreibenden, der in dieser Art nur seinen eigenen Interessen nachgehe, könne für die Zukunft nicht erwartet werden, dass er sein Gewerbe ordnungsgemäß führen werde.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. Juni 2008, 1 K 1956/07.KO