VG Berlin – Wer den Unterricht stört, darf auch nicht nach Rom fahren


Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Eilantrag eines 16-jährigen Schülers gegen die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Beschluss zurück, mit dem der Schüler seine Teilnahme an einer Klassenfahrt nach Rom erreichen wollte. Die Klassenkonferenz des Gymnasiums hatte gegen den Schüler eine Ordnungsmaßnahme ergriffen und ihn von der Teilnahme an der Klassenfahrt ausgeschlossen, weil dieser eine ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit wiederholt mit undiszipliniertem und fortwährend den Unterricht störendem Verhalten unmöglich gemacht hatte.

Der Schüler hatte – beispielhaft – während des Unterrichts Mitschüler laut mit „Fick dich, Alter“ beschimpft sowie die Unterrichtsgestaltung von Lehrern mit „Das ist doch Scheiße hier!“ oder „Das ist mir hier zu blöd!“ kommentiert.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klassenkonferenz ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. Angesichts der praktisch seit Beginn der Schullaufbahn des Antragstellers auffälligen Unterrichtsstörungen und Disziplinlosigkeiten seien nach zahlreichen Abmahnungen weitere Erziehungsmaßnahmen nicht erfolgversprechend gewesen. Gerade bei einer Klassenfahrt mit erhöhten Aufsichtspflichten und begrenzten Einwirkungsmöglichkeiten der begleitenden Lehrpersonen gefährde ein undiszipliniertes und die Autorität von Lehrpersonen missachtendes Verhalten des Schülers die schulische Ordnung.

Laut der Kammer sprach zudem viel dafür, dass die in dem fortwährenden Fehlverhalten des Antragstellers erkennbare Unbelehrbarkeit und Unempfindlichkeit gegenüber bloßen Erziehungsmaßnahmen ihre Ursache auch darin hat, dass er sich stets sein Verhalten entschuldigender bzw. rechtfertigender Reaktionen seiner Eltern glaubte sicher sein zu können. Insofern habe sich der Antragsteller auch in der Klassenkonferenz uneinsichtig gegenüber den ihm vorgehaltenen Pflichtverstößen geäußert.

VG Berlin, Beschluss vom 30. Juni 2008 – VG 3 A 219.08 –

Quelle: Senatsverwaltung für Justiz Nr.22/2008 vom 01.07.2008

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